Igel

Lehrveranstaltung beim OVG Koblenz

Nach der Kurzfassung gestern nun die ganze Geschichte:

Gleich zu Beginn der gestrigen Verhandlung wies die vorsitzende Richterin des 7. Senats auf die grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens hin und sicherte den Beteiligten das Zulassen einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht zu.

Im Bemühen die „umfangreichen Schriftsätze“ in den Griff zu bekommen, gliederte sie die Verhandlung in zwei Punkte. Zuerst sollte die Frage geklärt werden, ob der Kläger tatsächlich Rundfunkteilnehmer ist. Dann sollten Verfassungsfragen erörtert werden.

Durch diese systematische Abhandlung grundsätzlicher Fragen fühlten sich die anwesenden Juristen an Lehrveranstaltungen/Prüfungen aus dem Studium erinnert, was mehrfach zur Auflockerung des Prozesses Erwähnung fand. Auch für mich war diese Veranstaltung sehr lehrreich. Was ich dort gelernt habe, soll am Schluss folgen.

Bei Punkt 1 – Rundfunkteilnehmerschaft nach §1 Abs. 2 RGebStV – ließ die Richterin gleich durchblicken, dass sie sich der Vorinstanz nicht anschließen wolle. Diese hatte ausgeführt, ein PC-Besitzer wäre nicht automatisch Rundfunkteilnehmer, sondern nur, wenn er das Gerät tatsächlich zum Rundfunkempfang nutze.

Die öffentlich-rechtliche Seite hatte dagegen naturgemäß nichts einzuwenden. Der klagende Anwalt, Johannes Zimmermann, Sinzig, versuchte es zwar, konnte aber nach meinem Eindruck hier nicht punkten, weil er zugeben musste, die Rundfunkteilnehmerschaft ursprünglich nicht in Frage gestellt zu haben. Erst das VG Koblenz hatte diesen Punkt von sich aus ins Spiel gebracht.

Also wandte sich das Gericht Punkt 2 zu: Ist die PC-Gebühr mit der Verfassung in Einklang zu bringen? Erstes Thema war, ob der Bestimmtheitsgrundsatz durch den RGebStV in Bezug auf PCs verletzt wäre, wie es z.B. das VG Wiesbaden entschieden hatte.

Hier wartete der Kläger mit folgender Argumentation auf: Der Gesetzgeber muss festlegen, was gebührenpflichtig ist. Faktisch tun dies aber die Rundfunkanstalten, wenn sie in ihrer Funktion als „Grundversorger“ entscheiden, auf welche Weise sie Rundfunk ausstrahlen.

Auf der SWR-Seite sah man das natürlich anders. Nach einem Statement des Stuttgarter Anwalts, den der Sender engagiert hatte, griff SWR-Justiziar Dr. Eicher zum ersten Mal in die Diskussion ein.

Die Frage der Richterin lautete, ob bereits ein PC ohne Internetzugang für die Gebührenpflicht ausreiche. Dies bejahte Dr. Eicher und wies neben Ausführungen zur Zwangslage der Sender darauf hin, dass es inzwischen USB-Sticks gebe, mit denen man DVB-T-Fernsehen empfangen könne.

Diese Bemerkung schlug bei mir wie ein Jackpot ein. Doch weder das Gericht noch der Kläger nahmen dies auf. Anscheinend blieb unbemerkt, dass Dr. Eicher gerade den PC zum herkömmlichen TV-Gerät erklärt hatte, weil es keinen „besonderen zusätzlichen technischen Aufwand“ (§1 Abs. 2 RGebStV) erfordere, ihn empfangsklar außerhalb des Internets zu machen.

Statt hier anzusetzen, wandte sich das Gericht dem „Kernproblem“ Art. 5 GG, der Informationsfreiheit, zu. Diese hat im Prinzip zwei Komponenten. Man soll sich frei aus öffentlich zugänglichen Quellen informieren können, man darf sich aber auch gegen Angebote entscheiden, die so genannte negative Informationsfreiheit.

Hier verlagerte sich die Diskussion nach einem kurzen Austausch über die unterschiedlichen Standpunkte zwischen SWR-Anwalt und Kläger aufgrund des Eingreifens von Dr. Eicher zu der gleichfalls in Art. 5 GG garantierten Rundfunkfreiheit.

Zum einen wäre die Rundfunkgebührengesetzgebung als Ausgestaltungsregel „per se“ kein Eingriff in grundgesetzlich garantierte Rechte. Zum anderen müsse das „Gesamtsystem“ berücksichtigt werden. Mit dem Gesamtsystem meinte Dr. Eicher jedoch nicht das Internet, sondern den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Nähme man ein Teilstück (die PC-Gebühr) heraus, drohe ein „Sturzbach“ – Stichwort „Flucht aus der Rundfunkgebühr“.

Dieses Stichwort wurde zu meiner Überraschung kritiklos von der Richterin übernommen. Auch der Kläger hakte hier nicht ein. So kam es dann lehrbuchmäßig zu einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter der Prämisse, dass die PC-Gebühr die Flucht aus der Rundfunkgebühr verhindern solle.

Schwerpunkt war dabei die Erforderlichkeit der Maßnahme und hier die Frage nach Alternativen. Meiner Meinung nach ließ sich der Kläger viel zu sehr auf fruchtlose Diskussionen ein. Denn natürlich haben alle Alternativen ebenfalls ihre Schwächen, aber es ist nicht Aufgabe des Gebührenschuldners, sondern des Gesetzgebers für eine ausreichende finanzielle Ausstattung der Sender zu sorgen.

Auch stand ihm die einfachste Lösung nicht mehr zur Verfügung. Da zu Beginn der Verhandlung die tatsächliche Nutzung von Webrundfunk als Grundlage der Gebührenpflicht beiseite geschoben wurde, konnte er nicht mehr argumentieren, dass die Selbstauskunft, wie sie bisher ja auch praktiziert wird bei klassischen Geräten, als milderes Mittel vorhanden sei. Alternativen von daher gar nicht gebraucht würden.

Die Diskussion wurde verhältnismäßig stürmisch. Der SWR-Justiziar Dr. Eicher war hier ganz in seinem Element, weshalb er sich wohl auch zu einem Fauxpas hinreißen ließ, indem er die Rundfunkgebühr zwischendurch als GEZ-Gebühr bezeichnete.

Kläger und Richterin kamen ebenfalls ins Schwimmen, als sie ernsthaft darüber diskutierten, ob ein Internetanschluss ohne PC eine zu klärende Frage wäre. Da es schlicht am Empfangsgerät mangelt, ist hier eigentlich nichts zu klären.

Die Frage der Angemessenheit wurde anschließend von der Richterin unter dem Gesichtspunkt der Gebührenflucht, der Entwicklungsoffenheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des geringen Betrags von 5,52 Euro zur Diskussion gestellt.

Einigermaßen erschöpft von der vorangegangenen Debatte hatte der Kläger hier nicht mehr viel anzubieten. Er zog sich auf die Verletzung der Informationsfreiheit nach Art. 5 GG zurück. Dass diese 5 Euro im Laufe seines Berufslebens zu Tausenden werden, brachte er nicht an, genauso wenig wie die etwas dünnen Einnahmen der Anstalten über die PC-Gebühr, die das System wohl kaum retten können.

Das wiederum versuchte Dr. Eicher für sich zu verbuchen, indem er den alten Trick wiederholte, die geringen Einnahmen als Beweis für die niedrige Anwendungshäufigkeit zu werten. Er scheute sogar nicht davor zurück zum Vergleich die von der KEF prognostizierten 30 Mio. Euro heranzuziehen. Die basierten freilich noch auf der Annahme einer Fernsehgebühr für PCs.

Da nun alle Beteiligten nach fast zweistündiger Sitzung ein Ende herbeisehnten, wurde die Verletzung des Gleichheitsprinzips nach Art. 3 GG nur sehr knapp andiskutiert. Der Kläger wies darauf hin, dass man nicht genau weiß, was denn diese Rundfunkgebühr überhaupt für eine Abgabenart sei. Von daher wäre eine Gleichheitsbetrachtung schwierig.

Die Richterin schloss dann die Verhandlung mit der Aussicht auf ein Urteil in 14 Tagen. Letztlich blieb nach meinem Eindruck dem Kläger nur die Verletzung der Informationsfreiheit nach Art. 5 GG als Hauptargument übrig, das sich gegen die Rundfunkfreiheit behaupten muss.

Der Verlauf der Verhandlung und die Äußerungen der Richterin lassen seine Aussichten allerdings trübe erscheinen. Das kann jedoch täuschen. Beim letzten Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht in Sachen Rundfunkgebühr meinten die Beobachter, dass es diesmal die öffentlich-rechtlichen Sender erwischen würde. Es kam bekanntlich anders.

Zum Schluss wie angekündigt ein paar Worte dazu, was ich aus dieser „Lehrveranstaltung“ mitgenommen habe:

  1. Verlasse dich niemals auf das, was die Vorinstanz (oder ein anderes Gericht) scheinbar gut begründet entschieden hat. Du musst bereit sein, was schon geklärt schien, erneut zu erkämpfen.
  2. Gib freiwillig keinen Zentimeter Boden preis. Verlange für jede Behauptung der Sender Beweise, sei bereit, sie selbst mit Zahlen zu bombardieren.
  3. Lege implizite Voraussetzungen offen und zeige, was daran nicht stimmt. Die Argumentation der Sender ist durch ihre eigenen Verbreitungsmöglichkeiten zum Teil schon „öffentliches Gut“. Du musst also mehr tun als die Sender, um diesen Nachteil auszugleichen.
  4. Sorge für ein „Auswärtsspiel“ der Sender. Es geht hier um das Internet als übergeordnetes Medium. Die Sender möchten dies nur unter der Prämisse des Rundfunkrechts diskutieren.

Also: Selbst wenn das Verfahren verloren gehen sollte, haben wir hoffentlich trotzdem etwas dabei gewonnen.

Weitergeführt in: OVG Koblenz entscheidet pro PC-Gebühr


Kommentare
Par 5 (3) RGebStV stand also gar nicht zur Debatte hier?
#1 Anonymous am 13.03.2009 11:42 (Antwort)
Nee, der Kläger hat entweder ein Extra-Büro oder auch privat gar keine anderen Rundfunkempfangsgeräte, so dass Geräte auf dem gleichen Grundstück nicht angerechnet werden können.
#1.1 Hans-Peter Kraus (Homepage) am 13.03.2009 12:17 (Antwort)
der Kläger hat geschlafen. Wenn hier vom Justiziar des SWR die Argumentation ins Feld geführt wird, auch ein PC ohne Internetanschluß sei wie ein bereitgehaltenes Empfangsgerät anzusehen weil ja USB-Sticks für DVB-T angeschlossen werden könnten, muß daraus logischerweise folgen, daß jeder Bürger grundsätzlich gebührenpflichtig ist. Denn der SWR sagt hier im Grunde, daß sich die Gebührenpflicht alleine aus der Möglichkeit, einen solchen Stick - also ein Empfangsgerät - kaufen zu können, ergibt. Ein PC nackt ist erst mal kein Empfangsgerät. Er wird es erst durch Anschluß der Empfangseinheit DVB-T Stick. Wenn aber alleine die Kaufmöglichkeit einen PC zum Empfangsgerät macht, kann es keine Möglichkeit, der Gebühr zu entgehen, mehr geben. Jeder kann kaufen, jeder hat die Möglichkeit ein Empfangsgerät zu kaufen. Also ist im Grunde jeder gebührenpflichtig.

Der Kläger hat nicht nur hier geschlafen. GG Artikel 5 sagt, daß sich jedermann aus frei zugänglichen Quellen UNGEHINDERT informieren können muß. Wenn die einzige Möglichkeit, der GEZ-Gebühr zu entgehen, die Abschaffung des Computers ist, kann das Internet als frei zugängliche Informationsquelle nicht ohne Hinderung genutzt werden.

Außerdem werden viele Menschen durch die Abschaffung des PCs in ihrer Berufsfreiheit gehindert, da viele Berufe nicht mehr ohne PC ausgeübt werden können.

Richter ohne Sachverstand, geschickt und mit falschen Zahlen operierende Justiziare und ein schlafender Kläger führen zu Urteilen nach denen alleine die Möglichkeit des Kaufs von Empfangsgeräten eine Gebührenpflicht begründet und das Internet von den ÖRR als Eigentum betrachtet werden kann.


Bleibt nur zu hoffen, daß der Kläger in der nächsten Instanz mehr Kompetenzen zu präsentieren hat.


Nebenbei bemerkt: wenn die ÖRR stets argumentieren, auch ein kaputtes Empfangsgerät ist gebührenpflichtig, wenn es ohne größeren technischen Aufwand repariert werden könne, so zeigt dies nur, welches ignorante Gebahren die ÖRR dabei an den Tag legen. Die GEZ und die ÖRR stellen hier regelmäßig Ferndiagnosen ohne sachliche und fachliche Qualifikation und ohne technische Kenntnis und leiten daraus eine Gebührenpflicht ab. Außerdem ist noch nie definiert worden, wo eigentlich "ohne größeren technischen Aufwand" anfängt und wo er aufhört.
#2 Harald am 29.03.2009 12:11 (Antwort)

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