Igel

OVG Koblenz entscheidet pro PC-Gebühr

Wie nach meinen Eindrücken vom Verfahren befürchtet, hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz gegen den klagenden Anwalt und für die PC-Gebührenpflicht entschieden.

In der Pressemitteilung sind die Kernsätze "Der Kläger halte den Rechner zum Empfang bereit. Dafür sei die tatsächliche Nutzung als Radio nicht erfor­derlich." und "Die Gebührenpflicht verhindere demnach die 'Flucht aus der Rundfunkgebühr' durch die Nutzung von PC's zum Rundfunkempfang statt bisher gängiger Rundfunkgeräte."

Damit sind die beiden Punkten dem Kläger zum Verhängnis geworden, bei denen er nicht ausreichend kontra gegeben hat.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht ist möglich.

Nachtrag: Aus der Pressemitteilung des SWR zur Entscheidung: "Mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wurde in einer für das Gesamtsystem der Rundfunkfinanzierung existentiellen Rechtsfrage die geltende Rechtslage ausdrücklich bestätigt."

Zur Verdeutlichung der Existenzbedrohung durch die PC-Gebühr zwei Zahlen: Einnahmen PC-Gebühr 2007 6 Mio. Euro, Gesamteinnahmen Rundfunkgebühren 7,3 Mrd. Euro.

Weitergeführt in: Flucht aus der Rundfunkgebühr - Gegendarstellung und Revision eingelegt


Kommentare
Ich frage mich, wie das Gericht so entscheiden konnte.

Bereits mehrere Gerichte hatten doch festgestellt, dass vom "Besitz" eines Computers nicht - wie bei Radio und Fernsehen - auch auf das "zum Empfang bereithalten" geschlossen werden kann.

Noch schlimmer finde ich den Punkt zum freien Zugang zu Informationen:

Es ist doch unklar, wie es so weit kommen konnte. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wurde zur Wahrung der Rundfunkfreiheit eingeführt und nun bedroht er die Freiheit eines anderen Mediums, in dem er nichts zu suchen hat. Wie kann ein Gericht so etwas bestätigen. Haben die Richter keine Ahnung, was das Internet eigentlich ist?
#1 Beutlin am 26.03.2009 14:54 (Antwort)
Die Ausführungen des OVGs im Urteil sind folgendermaßen:

"Über das Internet kann [der Kläger] mit dem PC das aktuelle Höfrunkprogramm des beklagten Südwestrundfunks (SWR) und anderer offentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten sowie verschiedener Privatsender empfangen."

Daher erfüllt der Kläger den Gebührentatbestand des "Bereithalten zum Emfpang" eines "Rundfunkempfangsgerätes".

Vor allem folgt das Gericht den Ansichten der ÖR-Anstalten, dass wirklich jeder(!) irgendwie Rundfunk abruft:
"Zwar handelt es sich bei einem PC mit Internetzugang um ein multifunktionales Gerät, bei dem die Nutzung zum Rundfunkempfang bei vielen Nutzern nicht im Vordergrund stehen mag. Eine Nutzung solcher Rechner zum Rundfunkempfang ist aber nicht nur objektiv möglich. Es besteht auch objektiv eine Vermutung zum Rundfunkempfang jedenfalls in den Fällen, in denen neben einem solchen Rechner kein herkömmliches monofunktionales Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Dies liegt im privaten Bereich auf der Hand und bedarf daher keiner weiteren Begründung. Aber auch im nicht privaten Bereich ist eine solche Vermutung gerechtfertigt. Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht unüblich, dass im geschäftlichen Bereich, etwa in einer Kfz-Werkstatt oder in einem Schreibbüro, ein Radiogerät - auch während der Arbeitszeit - in Betrieb ist. Wird dort ein herkömmliches Radiogerät nicht zum Empfang bereitgehalten, liegt daher die Annahme nahe, dass der Rechner mit Internetzugang auch zum Rundfunkempfang genutzt wird, wenngleich er in erster Linie als Arbeitsmittel zu anderen Zwecken verwendet wird."

Die freie Wahl der Informationsquellen existiert also nicht. Genausowenig wie es offenbar nicht existieren kann, dass es auch Menschen gibt, die nun mal kein Rundfunk abrufen. Da stellt sich mir die Frage, ob ich selbst vielleicht auch nicht existiere...?

"Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang in ihrer gegenwärtigen rechtlichen Ausgestaltung begegnet auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, sodass für eine verfassungskonforme - ein schränkende - Auslegung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags oder, falls eine solche Auslegung nicht möglich sein sollte, eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kein Anlass besteht."

Zudem sei ein PC dazu in der Lage, den Rundfunk über das Internet "ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" zu empfangen.

Den Witz mit der "Flucht aus den Rundfunkgebühren" will ich hier erstmal nicht weiter kommentieren.

Das Ganze Urteil liest sich jedenfalls wie von den ÖRs selbst verfasst. Ist auch kein Wunder, da zudem als Nachweis der Rechtmäßigkeit der Gebühr auf das Werk: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008 hingewiesen wird.
#1.1 A_K am 26.03.2009 17:10 (Antwort)
Also heißt das anders ausgedrückt: nach Auffassung des Richters wird immer in irgendeiner Form neben der Arbeit Radio gehört, und wer kein herkömmliches Radio angemeldet hat dazu begeht eindeutig "Flucht aus der Rundfunkgebühr", indem er seinen PC dazu nutzt?

Das heißt doch nur, dass jeder in Deutschland automatisch anmelden und zahlen muß, und damit wären wir nicht mehr bei einer Gebühr, sondern einer bundesweiten Steuer (die nur anders benannt ist)?

Dann sind wir soweit wie 1933 - der Volksempfänger lässt grüssen... ich kanns nicht glauben, daß Richter wirklich so eine Auffassung vom wirklichen Leben haben.
#1.1.1 Anonymous am 27.03.2009 09:06 (Antwort)
Ich habe mich über das "existentiell" (oder neuhochdeutsch wohl "existenziell"?) fast, aber zum Bedauern der ÖR eben nur fast kaputt gelacht.

Für mich kein Grund, die Flinte ins Korn zu werfen. Wenn die Verwaltungsgerichte schon sehr uneinheitlich entschieden haben und die Fälle ja z.B. hinsichtlich Grundstück/Zweitgerät unterschiedlich gelagert sind, dann wäre es ein Wunder, wenn die nächsten Instanzen einhellig einer Meinung wären.
#2 H.F. in P. bei M. (Homepage) am 26.03.2009 16:10 (Antwort)
Es wird jeder Funke ausgetreten, der
nicht dem "eigenen Feuer dient"!
E.Eggart
#3 Erich Eggart am 26.03.2009 18:00 (Antwort)
Wenn ich das richtig interpretiere,
dann muß auch ein Gehöhrloser für
einen PC Rundfunkgebühren zahlen!?
E.Eggart
#4 Erich Eggart am 26.03.2009 18:31 (Antwort)
Er kann ja aufgrund seiner Behinderung eine Befreiung beantragen, sowie es bei den herkömmlichen Geräten auch ist.
#4.1 A_K am 26.03.2009 18:46 (Antwort)
Ein Gehöhrloser wird wohl kaum ein
herkömmliches Rundfunkgerät besit-
zen.
E.E.
#5 Erich Eggart am 26.03.2009 19:01 (Antwort)
Langsam frage ich mich, wieso ausgerechnet DIESES Verfahren zuerst in die nächste Instanz kam. Bin ich vielleicht nur paranoid? ...

Ist es für andere Verfahren egal, wie es ausging? Oder können Richter jetzt nicht einfach auf dieses Verfahren verweisen, selbst wenn ein Fall anders gestaltet ist? Dagegen zu argumentieren, halte ich für schwierig. Und wenn ein Fall gleichartig ist, hat man das Recht, es sozusagen mit anderen Argumenten zu versuchen? Auf dem Papier mag das sein, aber die Praxis sieht in Deutschland möglicherweise anders aus.
#6 ab am 26.03.2009 22:57 (Antwort)
So weit ich weiß ist ein OVG-Urteil nicht bindend für andere Verfahren. Natürlich besteht die Gefahr, dass Richter Teile der Argumentation übernehmen. Aber die Grundlagen des Urteils - Gebührenflucht und automatische Rundfunkteilnehmerschaft - sind so schwach, das man dagegen gut und mit Zahlen belegt argumentieren kann.
#6.1 Hans-Peter Kraus (Homepage) am 27.03.2009 08:37 (Antwort)
Der Gebührenigel hat schon darauf hin-
gewiesen, dass es gar keine unterschied-
lich gelagerten Fälle gibt.
Denn: Nach Auffassung der Rundfunkan-
stalten ist jeder PC mit USB-DVBT-Stick ein herkömmliches Fernseh- bzw.
Rundfunkgerät.
Nun hat das BVG nur noch die schwieri-
ge "Rechtsfrage" zu klären, "ob das
Einsetzen eines USB-DVBT-Sticks ein
großer technischer Aufwand ist"!
#6.2 Ekrypt am 27.03.2009 09:57 (Antwort)
Gibt es eigentlich eine Dienstvor-
schrift, die den Konsum von Radio und
Fernsehsendungen in deutschen Amt-
stuben regelt, und sind die dafür be-
nutzten Geräte gebührenpflichtig oder davon befreit?
Gibt es Statistigen dafür im privat-
betrieblichen Bereich?
#7 Ekrypt am 28.03.2009 07:37 (Antwort)
Die Frage, obe der Kläger das Gerät zum Empfang bereithält, ist keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage, die danach zu entscheiden ist, ob der PC zum Empfang benutzt wird.
Darum hat sich das Gericht herumgedrückt. Wenn ein Empfangsgerät unabhängig vom tatsächlichen Empfang zu Gebührenpflicht führt, handelt es sich nicht mehr um eine Gebühr für die Teilnahme an der Gesamtveranstaltung Rundfunk, sondern um eine Besitzabgabe. Hierin liegt dich Verfassungswidrigkeit.
#8 Kai am 30.03.2009 17:13 (Antwort)
Eigentlich muss die Frage noch direkter sein: Wird der PC zum Abrufen (Empfang ist einfach falsch) von Informationen der ÖRR Deutschlands benutzt oder nicht?

Durch die Besonderheiten der Technik sind die ÖRR in der einmaligen Lage, gegen Geldtransfer und Passwortversand ihre Leistungen global anbieten zu können - der potentielle Kundenstamm wird grob auf das 100-fache vergrössert! Statt 7 Mrd. Euro p.a. könnten also 700 Mrd. eingenommen werden. Wieso wird da eigentlich noch gezögert?
#8.1 ab am 31.03.2009 00:26 (Antwort)

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Die angegebene E-Mail-Adresse wird nicht dargestellt, sondern nur für eventuelle Benachrichtigungen verwendet.

Um maschinelle und automatische Übertragung von Spamkommentaren zu verhindern, bitte die Zeichenfolge im dargestellten Bild in der Eingabemaske eintragen. Nur wenn die Zeichenfolge richtig eingegeben wurde, kann der Kommentar angenommen werden. Bitte beachten Sie, dass Ihr Browser Cookies unterstützen muss um dieses Verfahren anzuwenden.
CAPTCHA

 
Kommentare werden erst nach redaktioneller Prüfung freigeschaltet!
 

Suche

Meldung & Meinung