Donnerstag, 26. März 2009, 12:36OVG Koblenz entscheidet pro PC-GebührWie nach meinen Eindrücken vom Verfahren befürchtet, hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz gegen den klagenden Anwalt und für die PC-Gebührenpflicht entschieden. In der Pressemitteilung sind die Kernsätze "Der Kläger halte den Rechner zum Empfang bereit. Dafür sei die tatsächliche Nutzung als Radio nicht erforderlich." und "Die Gebührenpflicht verhindere demnach die 'Flucht aus der Rundfunkgebühr' durch die Nutzung von PC's zum Rundfunkempfang statt bisher gängiger Rundfunkgeräte." Damit sind die beiden Punkten dem Kläger zum Verhängnis geworden, bei denen er nicht ausreichend kontra gegeben hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht ist möglich. Nachtrag: Aus der Pressemitteilung des SWR zur Entscheidung: "Mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wurde in einer für das Gesamtsystem der Rundfunkfinanzierung existentiellen Rechtsfrage die geltende Rechtslage ausdrücklich bestätigt." Zur Verdeutlichung der Existenzbedrohung durch die PC-Gebühr zwei Zahlen: Einnahmen PC-Gebühr 2007 6 Mio. Euro, Gesamteinnahmen Rundfunkgebühren 7,3 Mrd. Euro. Weitergeführt in: Flucht aus der Rundfunkgebühr - Gegendarstellung und Revision eingelegt |
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Bereits mehrere Gerichte hatten doch festgestellt, dass vom "Besitz" eines Computers nicht - wie bei Radio und Fernsehen - auch auf das "zum Empfang bereithalten" geschlossen werden kann.
Noch schlimmer finde ich den Punkt zum freien Zugang zu Informationen:
Es ist doch unklar, wie es so weit kommen konnte. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk wurde zur Wahrung der Rundfunkfreiheit eingeführt und nun bedroht er die Freiheit eines anderen Mediums, in dem er nichts zu suchen hat. Wie kann ein Gericht so etwas bestätigen. Haben die Richter keine Ahnung, was das Internet eigentlich ist?
"Über das Internet kann [der Kläger] mit dem PC das aktuelle Höfrunkprogramm des beklagten Südwestrundfunks (SWR) und anderer offentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten sowie verschiedener Privatsender empfangen."
Daher erfüllt der Kläger den Gebührentatbestand des "Bereithalten zum Emfpang" eines "Rundfunkempfangsgerätes".
Vor allem folgt das Gericht den Ansichten der ÖR-Anstalten, dass wirklich jeder(!) irgendwie Rundfunk abruft:
"Zwar handelt es sich bei einem PC mit Internetzugang um ein multifunktionales Gerät, bei dem die Nutzung zum Rundfunkempfang bei vielen Nutzern nicht im Vordergrund stehen mag. Eine Nutzung solcher Rechner zum Rundfunkempfang ist aber nicht nur objektiv möglich. Es besteht auch objektiv eine Vermutung zum Rundfunkempfang jedenfalls in den Fällen, in denen neben einem solchen Rechner kein herkömmliches monofunktionales Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Dies liegt im privaten Bereich auf der Hand und bedarf daher keiner weiteren Begründung. Aber auch im nicht privaten Bereich ist eine solche Vermutung gerechtfertigt. Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht unüblich, dass im geschäftlichen Bereich, etwa in einer Kfz-Werkstatt oder in einem Schreibbüro, ein Radiogerät - auch während der Arbeitszeit - in Betrieb ist. Wird dort ein herkömmliches Radiogerät nicht zum Empfang bereitgehalten, liegt daher die Annahme nahe, dass der Rechner mit Internetzugang auch zum Rundfunkempfang genutzt wird, wenngleich er in erster Linie als Arbeitsmittel zu anderen Zwecken verwendet wird."
Die freie Wahl der Informationsquellen existiert also nicht. Genausowenig wie es offenbar nicht existieren kann, dass es auch Menschen gibt, die nun mal kein Rundfunk abrufen. Da stellt sich mir die Frage, ob ich selbst vielleicht auch nicht existiere...?
"Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang in ihrer gegenwärtigen rechtlichen Ausgestaltung begegnet auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, sodass für eine verfassungskonforme - ein schränkende - Auslegung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags oder, falls eine solche Auslegung nicht möglich sein sollte, eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kein Anlass besteht."
Zudem sei ein PC dazu in der Lage, den Rundfunk über das Internet "ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" zu empfangen.
Den Witz mit der "Flucht aus den Rundfunkgebühren" will ich hier erstmal nicht weiter kommentieren.
Das Ganze Urteil liest sich jedenfalls wie von den ÖRs selbst verfasst. Ist auch kein Wunder, da zudem als Nachweis der Rechtmäßigkeit der Gebühr auf das Werk: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008 hingewiesen wird.
Das heißt doch nur, dass jeder in Deutschland automatisch anmelden und zahlen muß, und damit wären wir nicht mehr bei einer Gebühr, sondern einer bundesweiten Steuer (die nur anders benannt ist)?
Dann sind wir soweit wie 1933 - der Volksempfänger lässt grüssen... ich kanns nicht glauben, daß Richter wirklich so eine Auffassung vom wirklichen Leben haben.
Für mich kein Grund, die Flinte ins Korn zu werfen. Wenn die Verwaltungsgerichte schon sehr uneinheitlich entschieden haben und die Fälle ja z.B. hinsichtlich Grundstück/Zweitgerät unterschiedlich gelagert sind, dann wäre es ein Wunder, wenn die nächsten Instanzen einhellig einer Meinung wären.
nicht dem "eigenen Feuer dient"!
E.Eggart
dann muß auch ein Gehöhrloser für
einen PC Rundfunkgebühren zahlen!?
E.Eggart
herkömmliches Rundfunkgerät besit-
zen.
E.E.
Ist es für andere Verfahren egal, wie es ausging? Oder können Richter jetzt nicht einfach auf dieses Verfahren verweisen, selbst wenn ein Fall anders gestaltet ist? Dagegen zu argumentieren, halte ich für schwierig. Und wenn ein Fall gleichartig ist, hat man das Recht, es sozusagen mit anderen Argumenten zu versuchen? Auf dem Papier mag das sein, aber die Praxis sieht in Deutschland möglicherweise anders aus.
gewiesen, dass es gar keine unterschied-
lich gelagerten Fälle gibt.
Denn: Nach Auffassung der Rundfunkan-
stalten ist jeder PC mit USB-DVBT-Stick ein herkömmliches Fernseh- bzw.
Rundfunkgerät.
Nun hat das BVG nur noch die schwieri-
ge "Rechtsfrage" zu klären, "ob das
Einsetzen eines USB-DVBT-Sticks ein
großer technischer Aufwand ist"!
schrift, die den Konsum von Radio und
Fernsehsendungen in deutschen Amt-
stuben regelt, und sind die dafür be-
nutzten Geräte gebührenpflichtig oder davon befreit?
Gibt es Statistigen dafür im privat-
betrieblichen Bereich?
Darum hat sich das Gericht herumgedrückt. Wenn ein Empfangsgerät unabhängig vom tatsächlichen Empfang zu Gebührenpflicht führt, handelt es sich nicht mehr um eine Gebühr für die Teilnahme an der Gesamtveranstaltung Rundfunk, sondern um eine Besitzabgabe. Hierin liegt dich Verfassungswidrigkeit.
Durch die Besonderheiten der Technik sind die ÖRR in der einmaligen Lage, gegen Geldtransfer und Passwortversand ihre Leistungen global anbieten zu können - der potentielle Kundenstamm wird grob auf das 100-fache vergrössert! Statt 7 Mrd. Euro p.a. könnten also 700 Mrd. eingenommen werden. Wieso wird da eigentlich noch gezögert?