Sonntag, 21. Juni 2009, 20:20Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im DetailDer Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Begründung seines Urteils vom 19.05. online gestellt. Die Begründung hat zwei Teile. Zuerst wird erklärt, warum ein PC-Besitzer Rundfunkteilnehmer ist. Dann stellt das Gericht fest, dass es zwar einen Eingriff in die Informationsfreiheit gibt, dieser aber als verhältnismäßig zu bewerten sei. Bei der Frage der Rundfunkteilnehmerschaft bedient sich das Gericht einer Einkreisungsstrategie, bei der nichts Anderes als die Position des Bayerischen Rundfunks übrig bleibt. Im ersten Schritt (Rn. 20) lässt es die Frage bewusst offen, ob ein PC auch ohne Internetanschluss gebührenpflichtig ist. Es erspart sich damit, die unausweichliche Schlussfolgerung aus seiner weiteren Argumentationskette, dass ein PC aufgrund des geringen technischen Aufwands, den das Einstecken eines DVB-T-Sticks bedeutet, ein TV-Gerät ist. Schritt zwei ist noch kühner: Das gesamte Nichtrundfunk-Internet wird mit einem Schlag ausgeblendet (Rn. 24). Dass Internetnutzer andere Angebote wahrnehmen oder sogar selbst publizieren können, „vermag an ihrem Status als bloße Konsumenten der im Internet verbreiteten Rundfunkangebote nichts zu ändern“. Solcher Art auf die einseitige Sichtweise des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) durch die Rundfunkanstalten zurückgeführt, ist die Zeitreise in Schritt drei nur noch ein Klacks (Rn. 26ff). §1 Absatz 2 RGebStV enthalte keine Vermutung der tatsächlichen Nutzung, wie viele Gerichte fälschlicherweise annähmen, sondern es käme allein – wie in der guten alten Zeit der Radio- und TV-Geräte – auf die „bloße Eignung des Geräts zum Rundfunkempfang“ an. Aufgrund von §1 Absatz 2 RGebStV konnten zum Beispiel TV-Besitzer, die sich keine DVB-T-Box kaufen wollten, trotzdem zur Kasse gebeten werden. Sie wurden allein wegen ihres TV-Geräts den Inhabern von Geräten mit Box gleichgestellt. Man nennt dies Typisieren, ein Verfahren, das rechtlich möglich ist, wenn maximal 10% der Fälle vom „Normalen“ abweichen. Indem das Gericht die Typisierung auf die bloße Nutzungsmöglichkeit beschränkt, geht es dem Problem der tatsächlichen Nutzung aus dem Weg, deren sichere Annahme bei TV-Geräten und Radios ja immer gewährleistet und Voraussetzung für die rein technische Betrachtungsweise war. Allerdings nicht ganz, so ein bisschen Wahrscheinlichkeit der Nutzung mochte auch das Bayerische Rundfunk-Gericht zeigen, indem es eine geniale logische Schlussfolgerung zieht: Wer ein Radio hat, möchte Radio hören und wer keins hat, der möchte auch: „Steht dafür kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zur Verfügung, so liegt es nahe, einen vorhandenen Rechner mit Internetanschluss zu nutzen.“ (Rn. 29) Nach der Beseitigung des Restinternets wird somit auch die große Mehrheit der Nichtrundfunknutzer im Netz eliminiert. Bleibt als alternativlose Schlussfolgerung übrig: Ein PC-Besitzer ist Rundfunkteilnehmer und dank Elimination in Schritt 1 hält er nur ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit. Im zweiten Teil erkennt das Gericht an, dass zumindest ein Eingriff in die Informationsfreiheit vorliegt, weil der Internetnutzer durch die Rundfunkgebühr sich nicht mehr aus einer „allgemein zugänglichen Quelle ‚ungehindert’ unterrichten“ kann (Rn. 38). Da Grundrechte durch allgemeine Gesetze eingeschränkt werden können, wenn sie verhältnismäßig sind, unternimmt das Gericht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Im ersten Schritt prüft es die Geeignetheit der Maßnahme und stellt fest: „Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist ein geeignetes Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.“ (Rn. 43) Diese Feststellung ergibt sich recht einfach, weil der Rest des Internets bereits ausgeblendet wurde. So spielt die Konkurrenz zu Informationsmedien aller Art, insbesondere der gleichfalls grundgesetzlich geschützten Presse, keine Rolle. Wichtig ist, dass das Gericht dem Gesetzgeber unterstellt, seine Maßnahme hätte als Ziel die Sicherstellung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Dummerweise ist dieses Ziel in der Begründung des achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, der die Ausweitung der Rundfunkgebühr auf neuartige Empfangsgeräte enthält, mit keinem Wort erwähnt. Statt dessen heißt es, dass die Einbeziehung der PCs „mittelfristig in eine Gleichstellung des nicht privaten Bereichs mit dem privaten Bereich bei der Zweitgerätefreiheit führen wird.“ (Begründung S. 17) und: „Die Regelung verfolgt das Ziel einer umfassenden Zweitgerätebefreiung für bestimmte neuartige Geräte.“ (S. 19) Da der Gesetzgeber Computer für Rundfunkempfangsgeräte hielt und der Aufschub für die Einbeziehung von PCs in die Gebührenpflicht nicht weiter verlängert werden sollte, versuchte er den nicht-privaten Bereich, in dem für jedes Gerät bezahlt werden musste, nach eigener Aussage zu entlasten. Die öffentlich mitgeteilte Intention des Gesetzgebers führt das angebliche Ziel, die Verhinderung einer „Flucht aus der Rundfunkgebühr“, ad absurdum. Doch auch dies ist von den Einkreisungsspezialisten des Verwaltungsgerichtshofs ausgeblendet worden. Der zweite Schritt der Verhältnismäßigkeitsprüfung enthält eine aktuelle Pointe. Nach Meinung der Richter gibt es kein milderes Mittel (Rn. 44). Ein Zugangsschutz, der in einem Rundfunkportal öffentlich-rechtliche und alle privaten Anbieter bündele, wäre leicht zu umgehen (Rn. 46). Wer die Diskussion um Internetsperren im Kampf gegen die Kinderpornographie verfolgt hat, wird sich erinnern, dass die leichte Umgehbarkeit kein Grund für die Bundesregierung war, auf das Sperrgesetz zu verzichten. Mehr noch, es sind nicht mal alle Provider beteiligt, sondern nur die mit mehr als 10.000 Kunden. Was also im Kampf gegen eines der schlimmsten Verbrechen genug ist, reicht nicht für das Ziel der Finanzierungssicherung öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Schließlich ergibt in Schritt drei die Prüfung der „Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne“ (Rn. 48), dass zusätzliche 5,76 Euro nicht unangemessen sind für den Zugang zum Internet. Dabei verkennt das Gericht, dass dieser Preis nicht dafür gezahlt wird, Zugang zu einer Informationsquelle zu erhalten. Der Kläger will ja gerade nicht Rundfunk hören. Während die Gewährleistung des ungehinderten Zugangs zu öffentlich Informationsquellen nach allgemeiner Auffassung keine Garantie der Kostenlosigkeit enthält, ist nun auch die negative Informationsfreiheit, d.h. der bewusste Verzicht auf Informationsquellen, mit einem Preisschild versehen. Dies ist eine Wendung, von der ich mir beim besten Willen nicht vorstellen kann, dass sie von den Verfassern des Grundgesetzes gewollt ist. Denn sie öffnet die Tür zu Abgaben aller Art, die darin ihre Gegenleistung haben, dass man bestimmte Medien (Presse, Film) nicht nutzen muss. Doch auch für „Nichtsnutze“ hat das Gericht eine Tröstung parat. §5 Abs. 3 RGebStV entlaste ja den nicht-privaten Bereich. Die Entlastung derjenigen, die Rundfunk hören möchten, auf Kosten derjenigen, die dies nicht möchten, als Berücksichtigung der Nichtnutzung zu verkaufen, ist eine der Meisterleistungen des Gerichts, die noch gesteigert wird: „Zu einer völligen Freistellung dieses Gerätetyps, die nach seiner Prognose zu einer allgemeinen ,Flucht aus der Rundfunkgebühr’ und damit zu einem Zusammenbruch des bisherigen Finanzierungssystems führen könnte, war er auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zwingend verpflichtet.“ (Rn. 49) Mit „seiner Prognose“ meint das Gericht die Prognose des Gesetzgebers, doch wie dargestellt hat der Gesetzgeber nichts prognostiziert und nicht die Rettung der Senderfinanzen im Auge gehabt. Die Prognose stammt von den öffentlich-rechtlichen Anstalten und sie ist keine Prognose, sondern eine Angstpsychose, die ähnliche Realitätsbezüge aufweist wie die Atomraketen im Irak. Wie schon in Koblenz hat der Kläger praktisch nicht stattgefunden. Das Gericht hat in öffentlich-rechtlicher Manier alles Störende ausgeblendet und die Position der Anstalt vorbehaltlos übernommen. Nachdem es in der ersten Instanz viele Urteile gab, die eine neue Situation in eine realitätsnahe Interpretation des Rundfunkgebührenstaatsvertrags haben einfließen lassen, erscheint die zweite Instanz als eine konservative Bastion, die sich an althergebrachte Auslegungen althergebrachter Techniken orientiert. Bleibt nur zu hoffen, dass es in der Richterschaft einen Qualitätssprung zwischen zweiter Instanz und dem Bundesverwaltungsgericht gibt. |
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Die ÖR-Anstalten haben jedoch nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dahingehend eine Bestands- und Entwicklungsgarantie (und deren Finanzierung), solange die privaten Anbieter keine Meinungs- und Inhaltsvielfalt gewährleisten. Diese Meinungsvielfalt ist jedoch im Internet bereits vorhanden, zumal es sich beim Internet, entgegen der Auffassung des Gerichts (Abs. 49), hier nicht um ein duales System handelt.
Wo ist hier eigentlich das Ende der Gerichtsbarkeit, Bundesverwaltungsgericht, Bundesverfassungsgericht oder Europäischer Gerichtshof?
Alleine die Unverfrorenheit zu unterstellen, daß man immer und überall Radio hören möchte und deshalb kein normales Radio anmeldet, um dann nur noch per PC zu hören, ist sowas an der Wirklichkeit vorbei.
Gibt es eigentlichStatistiken darüber, wieviele Radios aus "Flucht aus der Rundfunkgebühr" abgemeldet wurden?
Oder die Reduktion von Internet auf Radio... sowie der Satz, daß die Gebühr ja kein Zugangshindernis darstellt, da sie "klein" ist - Grundrechte werden verletzt oder nicht, das hängt nicht von der Höhe ab, und falls doch, wo ist die Grenze? Bei 25EUR pro Monat, falls die volle Gebühr doch überraschenderweise bald kommen sollte?
Oder immer einen EUR über der vollen Fernsehergebühr?
Kann man nur hoffen, daß der Kläger sich eine Instanz höher begibt und bald jemand das vor der höchsten Instanz klärt - die Zermürbungstaktik der ÖRAs hat sonst doch noch Erfolg...
Bekanntlich war der Berichterstatter, der die Entscheidung weitgehend formulierte, den öffentlichrechtlichen Anstalten aufgrund früherer Tätigkeit eng verbunden. Von einem Befangenheitsantrag gegen den Berichterstatter, den man bei einem ernsthaften Streit zwischen zwei Seiten normalerweise in einem solchen Fall gestellt hätte, wurde Abstand genommen. Dies verwundert letztlich nicht, denn es war ein Streit zwischen Politikern und Anstalten, die aus den bekannten Gründen in der Rundfunkpolitik weitgehend gleiche Interessen haben. Für die Politiker war der Verlust des Prozesses sicher kein Drama. Sie können jetzt bei jeder Gebührenerhöhung ihren Wählern erklären, wir finden die Gebühren ja auch zu hoch, doch leider, leider, sind wir durch das BVerfG gebunden. Es drängt sich der Eindruck auf, daß ein Schauprozeß zu Lasten der wirklich Betroffenen, der Gebührenzahler, geführt wurde, die aber nicht beteiligt wurden.
Dazu paßt, daß das bayerische OVG sich in seiner neuen Entscheidung an mancher Stelle auf einen Kommentar zum Rundfunkrecht aus dem Beck-Verlag beruft. Dieser Kommentar ist zum großen Teil von den Hausjuristen der Anstalten verfaßt. Der Gebühren-Igel wies vor einiger Zeit bereits auf dessen Parteilichkeit zugunsten der Anstalten hin.
Insgesamt muß man sich demnach fragen, ob es den Anstalten nicht längst gelungen ist, sich außer den Politikern auch die Justiz gefügig zu machen. Immerhin ist quasi einer der ihren Bundesverfassungsrichter geworden, der dann ausgerechnet über rundfunkrechtliche Fragen zu entscheiden hatte. Die Privilegien für die Anstalten hatten ursprünglich den Zweck, die Anstalten als Garant für Meinungsvielfalt und damit auch für Rechtsstaatlichkeit im Allgemeinen zu machen. Ist vielleicht inzwischen der Gärtner zum Bock geworden?
http://de.wikipedia.org/wiki/Wolfgang_Hoffmann-Riem