Igel

Die Angst der Rundfunkanstalten vor dem Jackpot

Kann das jemand glauben, dass die Anstalten Angst haben, sich Millionen von Euro einzuverleiben? Nein, das kann niemand glauben. Deshalb fang ich ganz systematisch an:

Die Wurzel aller Rundfunkgebührenpflichtigkeit ist in §1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) vergraben.

Abs. 1 regelt, dass alle „technischen Einrichtungen“, die zur zeitgleichen Wiedergabe von „Rundfunkdarbietungen“ grundsätzlich geeignet sind, als Rundfunkempfangsgeräte bezeichnet werden.

Abs. 2 sagt, Rundfunkteilnehmer ist, wenn mit einem solchen Gerät „ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen … empfangen werden können.“ Es wird damit „zum Empfang bereitgehalten“. Tatsächlich angeschlossen sein muss es nicht.

Dank dieser scheinbar unbestechlichen Logik mussten in DVB-T-Verbreitungsgebieten Fernsehbesitzer auch ohne DVB-T-Box Gebühren zahlen. Kauf und Anschluss einer solchen Box sei kein besonderer zusätzlicher technischer Aufwand, sagten die Sender und die Richter folgten brav, was in Hessen sogar zu einer Verzweifelungstat führte.

Schauen wir uns unter diesem Gesichtspunkt die Infoseite der GEZ zu Internet-PCs an, die natürlich nur zeigt, was offizielle Anstaltslinie ist. Zunächst werden die „herkömmlichen Rundfunkgeräte“ von den „neuartigen Rundfunkempfangsgeräten“ geschieden. Zu ersteren gehören:

>> Tragbare oder nicht tragbare Hörfunk- und Fernsehgeräte, Radiowecker, Radiorekorder, Autoradios, PCs mit Radio- und/oder TV-Karte, PCs mit USB-Stick oder Karte zum DVB-T-Empfang, … <<

Zu Letzteren wird weiter unten erklärt (siehe „Der internetfähige PC als neuartiges Rundfunkgerät“):

>> Das Tatbestandsmerkmal „ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand“ wird von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt. Es ist folglich nicht entscheidend, ob der PC tatsächlich an das Internet angeschlossen ist.<<

Fällt jemandem was auf?

Ein PC als neuartiges Empfangsgerät ist ohne Modeminstallation gebührenpflichtig, ein PC als herkömmliches Empfangsgerät nur mit Installation zusätzlicher Hardware.

Dass der Einbau einer TV-Karte als ein „besonderer zusätzlicher technischer Aufwand“ eingestuft wird, mag angehen, aber das Einstöpseln eines USB-Sticks? Wenn doch selbst eine Modeminstallation nur ein geringfügiger Aufwand sein soll?

Hier wird offensichtlich mit zweierlei Maß gemessen. Wie lässt sich das erklären? Ganz einfach: Die Anstalten haben Angst vorm Jackpot.

Man muss sich Folgendes klar machen: Wird der USB-Stick als geringfügiger Aufwand eingestuft, würde analog zum DVB-T-Fall jeder PC selbst ohne Stick als herkömmliches TV-Gerät gebührenpflichtig; der Internetanschluss wäre nur noch nebensächlich.

Die Folgen: Da Unternehmen für jedes Gerät, das in der Lage ist, Rundfunk auf den klassischen Übertragungswegen zu empfangen, keine Zweitgerätebefreiung beanspruchen können, müssten sie für jeden PC TV-Gebühren zahlen.

Hat jemand eine Vorstellung, wie viele Millionen PCs es in deutschen Unternehmen gibt und kann er das mal mit der jährlichen TV-Gebühr multiplizieren? Gibt das nicht Jackpot-Gefühle?

Nun wird auch klar, warum die Anstalten lieber so tun, als ob das Einstöpseln eines USB-Sticks eine gewaltige technische Herausforderung ist: Die Wirtschaftsverbände würden ausrasten und die Politik sich gleich auf deren Seite schlagen, egal, was man selbst beschlossen hat.

Doch ist die Ignorierung einer gesetzlichen Vorgabe durch eine Verwaltung „kein Kavaliersdelikt“. Das stillschweigende Verschonen einer zahlungspflichtigen Gruppe wäre ein Verstoß gegen – wie die Anstalten immer so schön sagen – die Gebührengerechtigkeit. Denn die bisherigen Zahler könnten spürbar entlastet werden, wenn die gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschöpft würden. Hier geht es wirklich um hunderte Millionen Euro.

Es gibt allerdings noch eine andere Variante: Die ganze Argumentation der Sender, die PCs mit Radios oder TV-Geräten auf eine Stufe stellt, ist Kappes. Selbst der Anschluss eines Modems ist nämlich noch kein Hinweis auf die Nutzung von Rundfunk. Das beweisen die ARD-/ZDF-Onlinestudien.

Die Formulierungen des §1 RGebStV stammen noch aus einer Zeit, als der Gesetzgeber Radios und Fernseher bei seinen Formulierungen vor Augen hatte. Damals konnte man davon ausgehen, dass diese Geräte wirklich für den Rundfunkempfang genutzt wurden. Die wenigen Ausnahmen wurden „typisiert“, ein Verfahren, bei dem maximal 10% der Fälle abweichen dürfen, ohne mit dem Gleichheitsgebot in Konflikt zu kommen (siehe BVerwGE 68, 36/41)

Bei Computern ist die Rundfunknutzung mit oder ohne Internet die Ausnahme, die Nutzung für andere Zwecke die Regel. Wenn aber die Ausnahme zur Regel erhoben wird, ist das keine Typisierung, sondern schlicht verfassungswidrig. Und wenn man das einmal so, einmal anders macht, ist die Rechtsstaatlichkeit eh hinüber.

Der Rundfunkstaatsvertrag in der Auslegungsvariante der öffentlich-rechtlichen Anstalten ist nicht mehr haltbar. Seine konsequente Durchsetzung würde nicht nur von der Wirtschaft, sondern sicher auch von den Gerichten zersaust. Dass die Anstalten lieber inkonsequent sind, als ihre Position zu vertreten, ist nur ein letzter Schritt zur völligen Beliebigkeit des Rundfunkgebührenunwesens.

Die Anstalten könnten natürlich auch zugeben, dass der angeblich alles umfassende §1 RGebStV nicht auf Computer anwendbar ist – erst die tatsächliche Entscheidung für Rundfunk macht einen PC zum Rundfunkempfangsgerät, wie die Koblenzer Richter festgestellt haben. Aber eher veranstalteten die Sender einen fernsehfreien Monat als dass sie so etwas zugeben würden.

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