Freitag, 19. Dezember 2008, 14:20Milchmädchen leitet RundfunkratNun sinken sie wieder, die Rundfunkgebühren: "Die Gebührenanpassung zum Jahreswechsel ist schon die zweite, die unter der allgemeinen Teuerungsrate bleibt", rechnet WDR-Rundfunkratsvorsitzender Reinhard Grätz vor. Was hat die allgemeine Teuerungsrate mit den Ausgabesteigerungen im Rundfunk zu tun? Nichts, denn der Warenkorb, der bei der Berechnung der Inflationsrate zugrunde gelegt wird, unterscheidet sich doch sehr vom "Einkauf" einer Rundfunkanstalt. Harald Schmidt und andere eingekaufte Fernsehgrößen sind in jedem Fall nicht Bestandteil des Warenkorbs, von Studiotechnik und anderen Produktionskosten ganz zu schweigen. Die Sender haben das bekommen, was Ihnen zusteht. Die Gebühren wurden ja auch nur "angepasst", nicht erhöht. Mit dem Einkaufskorb eines Milchmädchens ist kein Rundfunk zu machen und ein Rundfunkrat schon gar nicht. Siehe auch: Alte und neue Hits von Peter Boudgoust und den Milchmädchen
Freitag, 19. Dezember 2008, 08:52Wer zahlt über 300.000 Euro Rundfunkgebühren im Jahr?Wer ist so verrückt, so viele Radios und TV-Geräte "zum Empfang bereitzuhalten", dass dabei Summen von 315.000 Euro 2008 und 318.000 Euro 2007 zusammenkommen? Die Bundesregierung. Die FAZ berichtet, dass die Bundesministerien 450 Radios und etwa 1550 TV-Geräte im Bestand haben. Dabei wäre es ein Leichtes, diesen Unsinn zu beenden. Nach Auffassung der öffentlich-rechtlichen Anstalten ist der Unterschied zwischen dem privaten und dem nicht-privaten Bereich die Gewinnorientierung. Im privaten Bereich herrscht Zweitgerätebefreiung für Rundfunkempfangsgeräte, allerdings gilt dies nur für "natürliche Personen". Würde man hier auch juristische Personen zulassen, wäre die Verschwendung von Steuergeldern für Rundfunkgebühren erledigt. Damit hätte man auch das Problem gelöst, dass die Zweitgerätebefreiung für Internet-PCs bei Behörden zur Zeit keine gesetzliche Grundlage hat, wenn man die Defintion der Anstalten von nicht-privat gleich gewinnorientiert als Basis nimmt. Denn diese ist im §5 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag geregelt, der nach Auffassung der Anstalten allein für den nicht-privaten Bereich gilt. |
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