Dienstag, 30. Juni 2009, 16:02Was verlegen eigentlich Verleger?Der Verleger Hubert Burda fühlt sich in der FAZ enteignet, weil Google im Netz Geld verdient und er anscheinend nicht genug. Der Gesetzgeber sei in der Pflicht, den Verlegern das Recht zuzubilligen, "an den Erlösen der Suchmaschinen fair und zu überprüfbaren Konditionen zu partizipieren." Was den Herrn Burda stört ist, dass Google durch seine Suchergebnisse mit anderer Leute Inhalte Geld verdient. Wieso wird dann nicht einfach verhindert, dass Google Inhalte in seinen Index aufnimmt? Ganz einfach: Weil Google Besucher bringt. Weil Google mit dieser kostenlosen Leistung über die Werbung auf Presseseiten Geld in die Kasse spült. Und dann wär da noch die Frage, warum Verleger im Netz kein Geld verdienen. Wenn ich mir die Art und Weise anschaue, in der Anzeigen auf Presseseiten platziert werden, könnte man meinen, die Anzeigen sind dazu da zu verhindern, dass jemand drauf klickt. Aber es könnte auch daran liegen, dass verlegerische Preismodelle geradezu phantastisch sind. Denn die FAZ bietet das Burda-Pamphlet für zwei Euro zum Lesen an. Die gesamte FAZ eines Tages kostet 1,90. Wäre der Artikel frei verfügbar, bekäme er mit Sicherheit viele Links. Und Links sind nun mal die neue Währung im Internet. Nur wer gelinkt wird, hat Chancen auf gute Platzierungen in Suchmaschinen, auf viele Besucher und damit auf Einnahmen. (Nachtrag 16:58: Der Artikel ist jetzt komplett online.) Anscheinend ist es so, dass weil Verleger den kreativen Teil ihres Hirns verlegt haben, jetzt der Staat einspringen soll, um eine Gesetzesprothese einzusetzen. Dienstag, 23. Juni 2009, 09:18Welche Farbe hat diese weiße Fläche?Nach Ruprecht Lorenz, CDU-Vorsitzender des ZDF-Fernsehrats, sind nicht die Internetauftritte von ARD und ZDF eine Gefahr für Zeitungs-Online-Angebote, sondern: "Google News ist eine viel größere Bedrohung für die Zeitungen". Die weiße Fläche ist folglich schwarz. Aus meiner Sicht sieht sie eher blaugetüpfelt aus. Blau wie die traditionelle Farbe der Links. Denn das ist es, was Google News macht. Es verlinkt zu Zeitungen, ist einer der wichtigsten Besucherlieferanten. Werbung sucht man auf Google News vergeblich. Genauso wie auf den ZDF-Seiten, wo orange Tüpfel herrschen. Orange wie "Wir verlinken nur intern". Glaubt man zudem den Beobachtern der heiligen Stätten des Qualitätsjournalismus, allgemein Nachrichtensendungen genannt, wird dort massiv auf die Webangebote der Sender hingewiesen. Wenn also das ZDF, das den Zeitungen keine Besucher liefert, für Zeitungswebsites keine Gefahr ist, Google News hingegen doch, empfiehlt sich folgendes vorbildliches Verhalten: Man suche auf Google News die wichtigsten Nachrichtenthemen, ignoriere die dort platzierten Links zu den Zeitungswebsites und gehe direkt zu heute.de oder tagesschau.de. So kann man einen kleinen Beitrag zur Rettung der Zeitungen leisten. Vielleicht bekommt man sogar einen handunterschriebene Dankesbrief von Ruprecht Polenz. Sonntag, 21. Juni 2009, 20:20Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im DetailDer Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Begründung seines Urteils vom 19.05. online gestellt. Die Begründung hat zwei Teile. Zuerst wird erklärt, warum ein PC-Besitzer Rundfunkteilnehmer ist. Dann stellt das Gericht fest, dass es zwar einen Eingriff in die Informationsfreiheit gibt, dieser aber als verhältnismäßig zu bewerten sei. Bei der Frage der Rundfunkteilnehmerschaft bedient sich das Gericht einer Einkreisungsstrategie, bei der nichts Anderes als die Position des Bayerischen Rundfunks übrig bleibt. Im ersten Schritt (Rn. 20) lässt es die Frage bewusst offen, ob ein PC auch ohne Internetanschluss gebührenpflichtig ist. Es erspart sich damit, die unausweichliche Schlussfolgerung aus seiner weiteren Argumentationskette, dass ein PC aufgrund des geringen technischen Aufwands, den das Einstecken eines DVB-T-Sticks bedeutet, ein TV-Gerät ist. Schritt zwei ist noch kühner: Das gesamte Nichtrundfunk-Internet wird mit einem Schlag ausgeblendet (Rn. 24). Dass Internetnutzer andere Angebote wahrnehmen oder sogar selbst publizieren können, „vermag an ihrem Status als bloße Konsumenten der im Internet verbreiteten Rundfunkangebote nichts zu ändern“. Solcher Art auf die einseitige Sichtweise des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) durch die Rundfunkanstalten zurückgeführt, ist die Zeitreise in Schritt drei nur noch ein Klacks (Rn. 26ff). §1 Absatz 2 RGebStV enthalte keine Vermutung der tatsächlichen Nutzung, wie viele Gerichte fälschlicherweise annähmen, sondern es käme allein – wie in der guten alten Zeit der Radio- und TV-Geräte – auf die „bloße Eignung des Geräts zum Rundfunkempfang“ an. Aufgrund von §1 Absatz 2 RGebStV konnten zum Beispiel TV-Besitzer, die sich keine DVB-T-Box kaufen wollten, trotzdem zur Kasse gebeten werden. Sie wurden allein wegen ihres TV-Geräts den Inhabern von Geräten mit Box gleichgestellt. Man nennt dies Typisieren, ein Verfahren, das rechtlich möglich ist, wenn maximal 10% der Fälle vom „Normalen“ abweichen. Indem das Gericht die Typisierung auf die bloße Nutzungsmöglichkeit beschränkt, geht es dem Problem der tatsächlichen Nutzung aus dem Weg, deren sichere Annahme bei TV-Geräten und Radios ja immer gewährleistet und Voraussetzung für die rein technische Betrachtungsweise war. Allerdings nicht ganz, so ein bisschen Wahrscheinlichkeit der Nutzung mochte auch das Bayerische Rundfunk-Gericht zeigen, indem es eine geniale logische Schlussfolgerung zieht: Wer ein Radio hat, möchte Radio hören und wer keins hat, der möchte auch: „Steht dafür kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zur Verfügung, so liegt es nahe, einen vorhandenen Rechner mit Internetanschluss zu nutzen.“ (Rn. 29) Nach der Beseitigung des Restinternets wird somit auch die große Mehrheit der Nichtrundfunknutzer im Netz eliminiert. Bleibt als alternativlose Schlussfolgerung übrig: Ein PC-Besitzer ist Rundfunkteilnehmer und dank Elimination in Schritt 1 hält er nur ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit. Im zweiten Teil erkennt das Gericht an, dass zumindest ein Eingriff in die Informationsfreiheit vorliegt, weil der Internetnutzer durch die Rundfunkgebühr sich nicht mehr aus einer „allgemein zugänglichen Quelle ‚ungehindert’ unterrichten“ kann (Rn. 38). Da Grundrechte durch allgemeine Gesetze eingeschränkt werden können, wenn sie verhältnismäßig sind, unternimmt das Gericht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Im ersten Schritt prüft es die Geeignetheit der Maßnahme und stellt fest: „Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist ein geeignetes Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.“ (Rn. 43) Diese Feststellung ergibt sich recht einfach, weil der Rest des Internets bereits ausgeblendet wurde. So spielt die Konkurrenz zu Informationsmedien aller Art, insbesondere der gleichfalls grundgesetzlich geschützten Presse, keine Rolle. Wichtig ist, dass das Gericht dem Gesetzgeber unterstellt, seine Maßnahme hätte als Ziel die Sicherstellung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Dummerweise ist dieses Ziel in der Begründung des achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, der die Ausweitung der Rundfunkgebühr auf neuartige Empfangsgeräte enthält, mit keinem Wort erwähnt. Statt dessen heißt es, dass die Einbeziehung der PCs „mittelfristig in eine Gleichstellung des nicht privaten Bereichs mit dem privaten Bereich bei der Zweitgerätefreiheit führen wird.“ (Begründung S. 17) und: „Die Regelung verfolgt das Ziel einer umfassenden Zweitgerätebefreiung für bestimmte neuartige Geräte.“ (S. 19) Da der Gesetzgeber Computer für Rundfunkempfangsgeräte hielt und der Aufschub für die Einbeziehung von PCs in die Gebührenpflicht nicht weiter verlängert werden sollte, versuchte er den nicht-privaten Bereich, in dem für jedes Gerät bezahlt werden musste, nach eigener Aussage zu entlasten. Die öffentlich mitgeteilte Intention des Gesetzgebers führt das angebliche Ziel, die Verhinderung einer „Flucht aus der Rundfunkgebühr“, ad absurdum. Doch auch dies ist von den Einkreisungsspezialisten des Verwaltungsgerichtshofs ausgeblendet worden. Der zweite Schritt der Verhältnismäßigkeitsprüfung enthält eine aktuelle Pointe. Nach Meinung der Richter gibt es kein milderes Mittel (Rn. 44). Ein Zugangsschutz, der in einem Rundfunkportal öffentlich-rechtliche und alle privaten Anbieter bündele, wäre leicht zu umgehen (Rn. 46). Wer die Diskussion um Internetsperren im Kampf gegen die Kinderpornographie verfolgt hat, wird sich erinnern, dass die leichte Umgehbarkeit kein Grund für die Bundesregierung war, auf das Sperrgesetz zu verzichten. Mehr noch, es sind nicht mal alle Provider beteiligt, sondern nur die mit mehr als 10.000 Kunden. Was also im Kampf gegen eines der schlimmsten Verbrechen genug ist, reicht nicht für das Ziel der Finanzierungssicherung öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Schließlich ergibt in Schritt drei die Prüfung der „Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne“ (Rn. 48), dass zusätzliche 5,76 Euro nicht unangemessen sind für den Zugang zum Internet. Dabei verkennt das Gericht, dass dieser Preis nicht dafür gezahlt wird, Zugang zu einer Informationsquelle zu erhalten. Der Kläger will ja gerade nicht Rundfunk hören. Während die Gewährleistung des ungehinderten Zugangs zu öffentlich Informationsquellen nach allgemeiner Auffassung keine Garantie der Kostenlosigkeit enthält, ist nun auch die negative Informationsfreiheit, d.h. der bewusste Verzicht auf Informationsquellen, mit einem Preisschild versehen. Dies ist eine Wendung, von der ich mir beim besten Willen nicht vorstellen kann, dass sie von den Verfassern des Grundgesetzes gewollt ist. Denn sie öffnet die Tür zu Abgaben aller Art, die darin ihre Gegenleistung haben, dass man bestimmte Medien (Presse, Film) nicht nutzen muss. Doch auch für „Nichtsnutze“ hat das Gericht eine Tröstung parat. §5 Abs. 3 RGebStV entlaste ja den nicht-privaten Bereich. Die Entlastung derjenigen, die Rundfunk hören möchten, auf Kosten derjenigen, die dies nicht möchten, als Berücksichtigung der Nichtnutzung zu verkaufen, ist eine der Meisterleistungen des Gerichts, die noch gesteigert wird: „Zu einer völligen Freistellung dieses Gerätetyps, die nach seiner Prognose zu einer allgemeinen ,Flucht aus der Rundfunkgebühr’ und damit zu einem Zusammenbruch des bisherigen Finanzierungssystems führen könnte, war er auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zwingend verpflichtet.“ (Rn. 49) Mit „seiner Prognose“ meint das Gericht die Prognose des Gesetzgebers, doch wie dargestellt hat der Gesetzgeber nichts prognostiziert und nicht die Rettung der Senderfinanzen im Auge gehabt. Die Prognose stammt von den öffentlich-rechtlichen Anstalten und sie ist keine Prognose, sondern eine Angstpsychose, die ähnliche Realitätsbezüge aufweist wie die Atomraketen im Irak. Wie schon in Koblenz hat der Kläger praktisch nicht stattgefunden. Das Gericht hat in öffentlich-rechtlicher Manier alles Störende ausgeblendet und die Position der Anstalt vorbehaltlos übernommen. Nachdem es in der ersten Instanz viele Urteile gab, die eine neue Situation in eine realitätsnahe Interpretation des Rundfunkgebührenstaatsvertrags haben einfließen lassen, erscheint die zweite Instanz als eine konservative Bastion, die sich an althergebrachte Auslegungen althergebrachter Techniken orientiert. Bleibt nur zu hoffen, dass es in der Richterschaft einen Qualitätssprung zwischen zweiter Instanz und dem Bundesverwaltungsgericht gibt. Freitag, 19. Juni 2009, 08:24Superwahligel 2009, Folge 5: Kurze Reise durch die MachtMacht kommt von mögen, sagen die Herkunftsforscher der deutschen Sprache. Daraus ergibt sich die Frage: Warum sind an die Macht strebende Politiker so unbeliebt? Doch das ist wie so vieles in der Politik ein Missverständnis. Mögen hat sich über das althochdeutsche mugan und mittelhochdeutsche mügen in der Bedeutung gewandelt. Ursprünglich bedeutete es imstande sein oder können, was es heute noch als vermögen gibt wie in: Wer gut Englisch zu sprechen vermag, wird in vielen Ländern dieser Welt zurechtkommen. Macht kommt also eigentlich von Können. Diese Wurzel des Begriffs lässt sich noch in mächtig finden, z.B. wenn jemand des Italienischen mächtig ist. Dieses Können im Sinne von etwas beherrschen durch Wissen und praktische Übung ist aber nicht das Können, das Politiker interessiert, die an die Macht wollen. Politische Macht ist das Entscheidenkönnen, ohne etwas über den betreffenden Bereich wissen zu müssen oder in ihm praktische Fähigkeiten zu haben. Politiker sind wie Leute, die die französische Grammatik ändern können wollen, ohne ein Wort Französisch zu sprechen. Aus dieser Diskrepanz ist die Enttäuschung zu erklären, wenn Politiker Entscheidungen auf Gebieten fällen, von denen man selbst etwas versteht. Während sich die Wähler wünschen, dass die da oben Entscheidungen treffen, die auf der Macht des Wissens und der Fähigkeiten beruhen, sagen sich die Gewählten: Macht nichts, dass wir keine Ahnung haben, Hauptsache wir können entscheiden. Kein Wunder also, dass die Politik immer mehr Menschen spanisch vorkommt. Donnerstag, 18. Juni 2009, 12:03Tingeltangel und UnabhängigkeitDie Süddeutsche Zeitung geht am Beispiel des Tagesthemen-Moderators Tom Buhrow der Frage nach, wie sich gutbezahlte Gastauftritte bei Unternehmensveranstaltungen mit der Unabhängigkeit eines öffentlich-rechtlichen Journalisten vertragen. Man könnte auch fragen: Wieso dürfen sich Gesichter, die auf Gebührenkosten prominent wurden, eine goldene Nase verdienen? Müsste da nicht Geld zurückfließen?
Dienstag, 16. Juni 2009, 20:40BBC soll Gebühren an Privatsender abgebenDer heute veröffentlichte Digital Britain Report empfiehlt, dass die BBC einen Teil der eingenommenen Gebührengelder an die kommerzielle Konkurrenz z.B. für Nachrichten- oder Kinderprogramme weitergeben soll. Nimmt man das Argument deutscher öffentlich-rechtlicher Intendanten ernst, dass es nicht auf die Übertragungswege ankommt, sondern auf die Inhalte, gibt das ganz neue Perspektiven. Gemeint ist damit, dass nicht nur klassischer Rundfunk gebührenpflichtig sein soll, sondern öffentlich-rechtliche Inhalte. Davor muss man aber nicht halt machen, wie die Briten zeigen. Warum soll öffentlich-rechtliche Musikpampe mit Unterhaltungsschnipseln Geld bekommen und private Regionalberichterstattung nicht? Warum soll alles, was öffentlich-rechtliche Sender fabrizieren, Grundversorgung sein, privat Finanziertes aber nicht? Schließlich kommt es nicht auf den Übertragungsweg an, sondern auf die Inhalte, gell?
Dienstag, 16. Juni 2009, 15:50Warten, warten, nichts als wartenWarten bin ich ja nun reichlich gewohnt. Einmal durfte ich vor Gericht würfeln und musste dann achtzehn Monate aussetzen. Inzwischen sind's mehr als neunzehn und ich warte zusätzlich noch auf die Urteilsbegründung aus Münster. Das OVG dort hat zwar am 26.05. eine Pressemitteilung herausgegeben, die eine etwas seltsame klingende Zusammenfassung der Begründung enthielt, aber meine Entscheidungsanforderung blieb unbeantwortet. Nun hab ich nachgehakt. Ergebnis: Die beteiligten Parteien selbst konnten bisher auch nur die Pressemitteilung lesen. Da ihnen das Urteil noch nicht zugestellt wurde, könne ich die Entscheidung noch nicht bekommen. Also heißt es weiter: Warten, warten, nichts als warten ... Weitergeführt in: Logikspezialitäten aus dem Münsterland Dienstag, 16. Juni 2009, 15:16Eine Werbedebatte bei FTDDie Financial Times Deutschland hat zwei Gastbeiträge zum Thema Werbung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk veröffentlicht. Tobias Schmid von RTL will das Funkhaus im Dorf lassen. Hans Joachim Suchan vom ZDF rät Finger weg. Nach meinem Eindruck stichelt der RTL-Mann durchaus elegant gegen die Werbung bei den Gebührenanstalten, während der ZDF-Duellant wie üblich zum Holzhammer greift. Nachtrag: Thomas Knüwer vom Handelsblatt mag auch keinen Holzhammer
Mittwoch, 10. Juni 2009, 14:03VG Gera hält PC-Gebühr für rechtensIm ersten Verfahren in Thüringen hat das Verwaltungsgericht Gera eine Klage gegen die PC-Gebühr abgewiesen. Der Kläger hat neben seinen Schriftsätzen auch eine Einschätzung der Verhandlung veröffentlicht, die etwas merkwürdig verlaufen ist. Das Urteil wurde noch nicht schriftlich begründet, eine Berufung ist möglich. Weitergeführt in: Berufung angekündigt Montag, 8. Juni 2009, 09:22Superwahligel 2009, Folge 4: 100 Prozent Ja-Stimmen bei EuropawahlErrechnet nach dem vorläufigen amtlichen Endergebnis.
Fazit: Wer nicht wählt, seine Stimme ungültig macht oder für eine Partei unterhalb der Fünf-Prozent-Grenze stimmt, wählt in Wirklichkeit die Parlamentsparteien, also die Parteien, die er nicht wählen wollte. Denn Stimmen jenseits der Parlamentsparteien werden diesen im Verhältnis so lange aufaddiert bis alle Sitze verteilt sind. Man kann nicht mit Nein stimmen mit der Folge, dass ein Sitz leer bliebe. Folglich lautet das Ergebnis einer demokratischen "Wahl" immer: 100 Prozent Ja-Stimmen. Nachtrag 15:21: Mathematik für "Wahlsieger" bietet Wolfgang Michal bei CARTA Dienstag, 2. Juni 2009, 20:38Sieben-Tage-Frist? Welche Sieben-Tage-Frist?Robin Meyer-Lucht hat einen Blick in die Telemedienkonzepte der Anstalten geworfen. Und siehe da: Alles, was die Sender produzieren, muss langfristig im Netz bleiben. Ob Serie, Talk-Show oder Comedy-Sendung, ganz egal. Sieben-Tage-Frist? Das ist eine Beruhigungspille für Politiker. Robin Meyer-Licht schließt daraus, dass die Anstalten auf Konflikt setzen. Denn das gebührenfinanzierte Anbieten von Videos aller Art lässt keinen Wettbewerb von kommerziellen Anbietern im Videobereich zu bzw. drängt diese in eine Werbefinanzierung mit den üblichen Folgeerscheinungen. Ist das gewerbliche Angebot erstmal ruiniert, haben die Anstalten natürgemäß den Auftrag diese Lücke zu füllen. Dienstag, 2. Juni 2009, 09:42Klagen sinnlos?In einem Kommentar zum Münster-Urteil wird auf die Meldung bei pc-gebuehr.de hingewiesen, dass ein Verwaltungsgericht einem Kläger nahegelegt haben soll, seine Klage angesichts der Urteile von Koblenz und München zurückzuziehen. Sind also neue Klagen sinnlos? Natürlich nicht. Wie die GEZ gerne schreibt, gelten Urteile immer nur für den Einzelfall im jeweiligen Bundesland. Selbst wenn der eigene Fall sehr ähnlich gelagert ist - hier berufliche PC-Nutzung in einem Büro außer Haus - und im selben Bundesland entschieden wurde - Rheinland-Pfalz und Bayern -, dann sind diese Urteile nicht rechtskräftig. Das gilt auch für NRW, wo nur die private Nutzung eines PCs entschieden wurde. Da man aber damit rechnen muss, dass erste und zweite Instanz kaum abweichende Urteile fällen werden, wenn im gleichen Bundesland zu einem ähnlichen Fall Klage eingereicht wird, empfiehlt es sich, gleichzeitig mit der Klage das Ruhenlassen des Verfahrens zu beantragen bis das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung getroffen hat. Nur so kann man sicher sein, dass man im Erfolgsfall auch sein Geld zurück bekommt. |
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