Samstag, 28. August 2010, 19:48Das Grummeln der WirtschaftDie angedachte Rundfunkgebührenreform lässt's in der Wirtschaft grummeln. Immer wieder gibt es Meldungen von Verbänden oder anderen Interessensvertretungen, die sich gegen die voraussichtliche Mehrbelastung wenden. Jetzt hat sich auch einer der "Großen" zu Wort gemeldet: Erich Sixt, Vermieter von mobilen Luftverpestungsanlagen, droht mit dem Gang nach Karlsruhe. Ob das ernst gemeint ist, bezweifel ich. Dafür sind die Argumente zu dünn. Dass progonostizierte Mehreinahmen "verfassungsrechtlich unzulässig" seien, wie Herr Sixt meint, ist wohl eher ein schlappes Gerücht. Auch werden nicht Autoradios mit einer Abgabe belegt, sondern "mobile Betriebsstätten". Letzteres ist natürlich auch Schwachsinn, aber wer sich nicht tief genug in die Materie eingearbeitet hat, dem nehme ich die Ernsthaftigkeit seiner angeblichen Klageabsicht nicht ab. Im Grunde hat Herr Sixt nichts gegen die Reform, er hat nur was dagegen, dass er zu den Mehrzahlern gehören soll. Und darum geht's dann auch nur. Es sollen Drohkulissen aufgebaut werden, die dafür sorgen, dass man selbst möglichst ungeschoren bleibt. Die grundsätzliche Frage, ob die Rundfunkgebühr auf Nichtnutzer ausgeweitetet werden darf, interessiert nicht. So wird es dann wohl ähnlich laufen wie bei der PC-Gebühr. Die einen sind zufrieden, wenn sie für sich ein paar Euro herausholen, die anderen dürfen klagen. Montag, 16. August 2010, 09:24Der ganze Papier und nichts als PapierIm Blog Digitale Linke ist die komplette Fassung des Papier-Gutachtens aufgetaucht. Da ich die rechtliche Grundlage für die Veröffentlichung nicht kenne, setze ich vorsichtshalber keinen Link. Der Auftraggeber des Gutachtens, die Konferenz der Gremienvorsitzenden der ARD, hat es bisher nicht für nötig befunden, das Dokument zu veröffentlichen, obwohl es doch „schon bezahlt ist“, wie es sonst immer heißt. Zunächst gebe ich in Kurzform die Argumentationsstruktur von Papier wieder, um diese dann von hinten nach vorne aufzurollen. Mit dem Gutachten soll das Verbot nicht sendungsbezogener presseähnlicher Angebote geprüft werden, das im aktuellen Rundfunkstaatsvertrag enthalten ist. Um bei der Auslegung des Begriffs „presseähnlich“ Boden unter den Füßen zu haben, wird der Begriff Presse in Abgrenzung von Rundfunk zuerst verfassungsrechtlich untersucht. Papier reduziert die verfassungsrechtliche Abgrenzung auf eine rein physikalische Dimension. Bei der Presse wird ein körperliches Trägermedium mitsamt Inhalten kopiert, während im Rundfunk „Gedankeninhalte“ über physikalische Wellen übertragen werden. Das Internet ist folglich, so weit sich die Inhalte an die Allgemeinheit richten, der Sphäre des Rundfunks zuzurechnen. Da sich das Netz zu einem Faktor für die Meinungsbildung entwickelt hat, sieht Papier dessen Grundversorgung zugehörig zum Kern der Mindestaufgaben der öffentlich-rechtlichen Anstalten, die vom Gesetzgeber zugestanden werden müssen. Durch die Entwicklungsgarantie ist es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk erlaubt, Webseiten aller Art zu produzieren, er ist nicht auf das rundfunktypische Audio- und Videoprogramm festgelegt. Letztlich ergibt seine Analyse, dass so etwas wie „presseähnlich“ im Internet praktisch nicht existiert, selbst die „Online-Presse“ sucht man vergeblich im Netz. Doch eine gute Nachricht hat Papier für die Branche: Presseunternehmen seien nicht durch die Verfassung daran gehindert, Rundfunk „in Form von Online-Angeboten“ zu betreiben. Doch Papier stellt auch klar: Wenn sich die Presse in den Rundfunk einmischt, muss sie die öffentlich-rechtliche Konkurrenz ertragen, irgendwelche Unterstützung wegen ihrer Bedeutung für die Meinungsfreiheit kann sie nicht erwarten. Womit ich die Aufrollphase einläute. Die Presseunternehmer sind Träger des Grundrechts Pressefreiheit. Es ist durchaus üblich, die Rahmentätigkeiten des Grundrechtsträgers einzubeziehen. So gilt die Pressefreiheit nicht nur für das fertige Produkt, sondern von der Recherche bis zur Zeitungsverteilung. Auch Agenturmeldungen fallen ungeachtet ihrer Verbreitungsform unter den Begriff Presse. Auf der anderen Seite werden selbst die gedruckten Programmführer der Anstalten in die Rundfunkfreiheit einbezogen. Nur für die Veröffentlichung von Presse-Artikeln im Internet darf die Zuordnung zum Grundrechtsträger nicht gelten, weil keine körperliche Vervielfältigung des Trägermediums stattfindet. Papier muss das so einseitig handhaben, damit das Internet klar ins Rundfunkreich eingeordnet wird. Dies ist die Grundlage für die Behauptung, das Netz gehört zu den Mindestaufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Papier führt selbst an, dass die Zugehörigkeit zum Rundfunk noch nicht ausreicht. Doch weil das Internet ein Faktor in der persönlichen und öffentlichen Meinungsbildung geworden ist, muss der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundversorgung leisten. Er unterschlägt dabei zwei Bedingungen, die für den Rundfunkbereich relevant sind: „Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft“ des Rundfunks und die besondere wirtschaftliche Situation des Rundfunks mit der Gefahr der Macht- bzw. Meinungskonzentration werden immer vom Bundesverfassungsgericht als Grund für die Rolle der Anstalten genannt. Papier gibt zu, dass die erste Bedingung für das Netz mindestens umstritten ist und zitiert den Grundgesetzkommentator Christoph Degenhardt unwidersprochen, der das Internet als „Paradebeispiel für ein funktionierendes außenpluralistisches Modell“ bezeichnet. Da der Grundversorgungsauftrag auf wackeligen Beinchen steht, präsentiert Papier eine Rückzugslinie: Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei es, den Nutzern, die angeblich überfordert sind, „konzentriert“ und auf objektive Weise „die Vielfalt der gesellschaftlichen Meinungen zu präsentieren“. Zwar gibt er zu, dass es dafür in der Fachliteratur Gegenstimmen gibt, aber Rückendeckung meint er durch das Bundesverfassungsgericht zu bekommen: „Die Unüberschaubarkeit der tatsächlichen Ebene, die schon das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, setzt sich damit in der medialen Ebene fort.“ Die „Feststellung“ des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch nur eine in einem Urteil festgehaltene Minderheitsmeinung dreier Richter, die Papier zitiert: „Die Bürger wären überfordert, würden sie versuchen, die Vielzahl von Ereignissen und die Vielfalt von möglichen Themen und Sichtweisen persönlich aufzunehmen; stattdessen vertrauen sie auf Medien.“ Daraus leiten sie aber keine Überforderung in der medialen Ebene ab, was klar wird, wenn Papier den Satz vor seinem Zitat nicht herausgelassen hätte: „Zugleich haben die Bürger neue Fähigkeiten im Umgang mit den Medien, auch mit der Präsenz von Medien bei wichtigen Ereignissen, entwickelt.“ Die Umarmung des Internets durch allumfassende Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks greift daher nicht. Den im Sinne des Grundgesetzes ausgleichenden Ansatz, Tätigkeiten der Presse im Netz der Pressefreiheit zuzuordnen und Rundfunkfreiheit für die Tätigkeiten der Rundfunkanstalten zu reklamieren, will Papier nicht zulassen, weil damit das ganze Gebäude einstürzen würde, das der Presse nur ein Gastzimmerchen gewährt, während die Anstalten die Hausherren sind. Allerdings hatte dieses Gebäude eh eine schlammige Basis, weil Papier versuchte, die Trennung zwischen Presse und Rundfunk verfassungsrechtlich auf eine rein physikalische Ebene herunterzuspielen: „Während Presse ein körperliches Trägermedium benötigt, verwendet der Rundfunk physikalische Wellen für die Übertragung.“ So kommt er über eine „Verfassungs-Technik“ zu einem Schluss, der bei jedem geringfügig technisch versierten Internetnutzer ein blankes Unverständnis auslöst: Internet sei technisch gesehen Rundfunk. Stellt man sich vor, dass Rundfunksendungen ursprünglich nur über ein Netzwerk wie das Internet verteilt worden wären, so würde ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk bis heute nicht notwendig sein, denn dem „Rundfunk“ hätte eine entscheidende Eigenschaft gefehlt, die ihn von allen anderen Medien unterscheidet: Im Rundfunk ist es gleichgültig, ob 1.000 oder 100.000 oder 10 Millionen Menschen eine Sendung empfangen. Der Empfang des einen Nutzers nimmt den anderen nichts weg. Analog zu einem Begriff aus der Ökonomie kann man von der Nichtrivalität im Empfang sprechen. In abgestufter Form gibt es dieses Phänomen auch für andere Medien: Im Kino können mehrere 100 Menschen gleichzeitig bedient werden, eine Zeitung oder ein Buch kann nacheinander von mehreren Menschen gelesen werden, aber gleichzeitiger Zugriff in praktisch unbeschränkter Anzahl, diese furchterregende physikalische Eigenschaft hat nur der Rundfunk und diese macht ihn verfassungsrechtlich sowohl besonders gefährlich als auch schützenswert. Hätte Papier dies nicht ignoriert, wäre er zu dem richtigen Schluss gekommen, dass das Internet auch „verfassungstechnisch“ kein Rundfunk ist. Eindrücklich gezeigt haben das die Versuche der Anstalten, WM-Spiele live zu übertragen. Wer 180.000 gleichzeitige Zuschauer als technische Meisterleistung feiert, will offensichtlich vergessen machen, welches die beeindruckendste Komponente der Rundfunktechnik ist. Trotzdem ist die Tür für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht zu. Die Entwicklungsgarantie greift auch hier, denn die Sender können andere Techniken neben der eigentlichen Rundfunktechnik nutzen, nur ihre Ansprüche auf weitergehende Rechte würden immer unter dem Vorbehalt der privaten Aktivitäten im Netz geprüft werden müssen. Im Ergebnis könnte die Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks schwinden, weil seine Privilegien letztlich durch die besondere Technik des Rundfunks verursacht sind. Die Antwort auf mehr Pluralität heißt nicht mehr öffentlich-rechtliche Aktivitäten, sondern weniger. Dieser Prozess müsste jedoch sehr langsam vor sich gehen, weil Fehlentwicklungen im sensiblen Bereich der Meinungsfreiheit nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts sich nachträglich nur schwer korrigieren lassen. Nichtsdestotrotz würde das, was Papier eigentlich der Presse zugedacht hat, nämlich ein schleichender Tod ohne staatliche Hilfsverpflichtung, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk treffen. Wobei ich mir sicher bin, dass die Presse ganz solidarisch auf eigenen Füßen den Weg hinunter finden wird. Dienstag, 10. August 2010, 16:16Die schmutzigen Details der RundfunkgebührenreformBeim Lesen eines Artikels über die künftige Gebührenpflicht von Blinden und Gehörlosen bin ich auf einen Link gestoßen, der bislang noch nicht auf meinem Radar aufgetaucht ist. Es handelt sich um eine Veröffentlichung der Landesregierung von Rheinland-Pfalz, die wesentlich mehr Details enthält als mir bisher bekannt waren. Bekanntlich soll es ja nur noch einen einheitlichen Gebührensatz geben, die Radiogebühr entfällt. Dieser einheitliche Gebührensatz besteht aus zwei Stufen: einer Drittelstufe für besondere Fälle und einer Gesamtstufe für den Haushalt. Das ist natürlich eine große Vereinfachung. Noch mehr Vereinfachung gibt's im Privathaushalt. Für Zweit- und Ferienwohnungen ist diese Drittelabgabe fällig und die Mitglieder eines Haushaltes haften gesamtschuldnerisch. Heißt für mich, die Anstalten dürfen sich ihren Schuldner aussuchen, dafür müssen sie nur wissen, wer im Einzelnen zum Haushalt gehört. Da kommt viel Arbeit auf GEZ und Beauftragte zu. Noch mehr Arbeit und natürlich eine weitere wesentliche Vereinfachung gilt für Betriebe. Der vorige ARD-Vorsitzende Raff hatte mal eine Strafabgabe für die Schaffung von Arbeitsplätzen angeregt. Das fand ich damals lustig. Jetzt wird es Wirklichkeit. Die Abgabe ist je nach Arbeitsplätzen pro Betriebsstätte durchgestaffelt. Bis vier Arbeitnehmer zahlt man die Drittelgebühr, bei fünf bis vierzehn eine ganze Gebühr und ein Betrieb mit mehr als 50 Arbeitnehmern darf sich über die Zahlung von 870 Euro im Jahr freuen, vorausgesetzt er hat keine Filialen und keine PKWs. Filialen wären wieder gesonderte Betriebsstätten und PKWs sollen grundsätzlich einen Drittelbetrag kosten. Das einzige, was absolut nicht notwendig für die Gebühr ist: ein Rundfunkempfangsgerät. Entfallen werden viele Befreiungstatbestände. Wie erwähnt sollen nun auch Menschen zur Kasse gebeten werden, die nun wirklich Schwierigkeiten beim Empfang haben. Zynischerweise wird als Lockmittel für diese Gebührenpflicht angegeben: "Damit kann die Finanzierung barrierefreier Angebote erleichtert werden." Auch soziale Einrichtungen, die bisher befreit waren, dürfen nun zahlen. Immerhin sollen für einige öffentlichen Dienstleister wie Universitäten, Schulen, Polizei und Feuerwehr die Gebühr auf eine einzige pro Betriebsstätte beschränkt belieben. Ob das PKWs mit einbezieht, lässt sich nicht ersehen. Zum guten Schluss noch die in der Veröffentlichung genannten Ziele der Reform, die jedem Kasperletheater gut zu Gesicht stünden:
Was sind die wirklichen Ziele der Reform? Ruhigstellen der Anstalten; zeigen, dass man was tut und Abkassieren einer Minderheit, der man nicht zutraut, viel Trara zu machen. Diese schmutzigen Details stehen natürlich nicht in der Veröffentlichung der Landesregierung von Rheinland-Pfalz. Nachschlag: Ein weiteres schmutziges Detail hat Harald Simon aufbereitet, indem er die durchschnittliche Belastung in Betrieben pro Mitarbeiter berechnet hat. Von Gerechtigkeit keine Spur, sondern das altbewährte Motto: Der Kleine zahlt schon und die Großen lässt man günstig laufen.
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