Montag, 6. Juli 2009, 10:05Logikspezialitäten aus dem MünsterlandDas OVG Münster hat endlich sein Urteil für den Versand freigegeben. Die Urteilsbegründung las sich schon in der Zusammenfassung merkwürdig. Das ist nicht verwunderlich. Das Urteil selbst hat seine ureigene Logik. Zunächst stellt das Gericht fest, es handelt sich bei Livestreams trotz der etwas anderen Verbreitungstechnik um Rundfunk. Begründet wird das u.a. so: „Nicht anders als beim herkömmlichen Radio- und Fernsehempfang kann sich die Allgemeinheit die Programminhalte auch bei einem Empfang mittels eines internetfähigen PCs durch einfaches Ein- und Ausschalten bzw. Anklicken verfügbar machen.“ (Urteil S. 10) Was sich lustig anhört, hat einen ernsten Hintergrund. Das Gericht macht deutlich, dass es nicht bereit ist, den Empfang von Rundfunk im Internet anders zu bewerten als über andere Kanäle. Eine Konkurrenz von Rundfunk zu anderen Inhalten wird schlicht ausgeblendet. Danach zieht das Gericht seine eigene logische Linie durch. Zuerst macht es klar, dass der Kläger Rundfunkteilnehmer ist, weil weder seine Nutzungsabsicht noch seine tatsächliche Nutzung eine Rolle spielen. Entscheidend dafür scheint dem Gericht der Wille des Gesetzgebers zu sein (S. 12ff). Nur nach dem Willen des Gesetzgebers wäre laut Gesetzesbegründung ein PC ein TV-Gerät geworden. Zeitgleich mit dieser Entscheidung wurden die Sender auf einen Höchstsatz von 0,75% Onlineausgaben vom Gesamtbudget festgelegt. Doch das reichte nicht ansatzweise, um vollständige TV-Programme ins Netz zu übertragen. Was war also der Wille des Gesetzgebers? Seine geistige Verwirrtheit zeigt sich auch in meinem Lieblingszitat eines beteiligten Politikers. Niedersachsens Ministerpräsident Wulff meinte einige Tage nach der Entscheidung zur Aufhebung des PC-Moratoriums: „Es war unvermeidlich, in Unternehmen, in denen es keinen Fernseher gibt, aber eine Vielzahl von Computern, diese Geräte der Rundfunk- und Fernsehgebühr zu unterwerfen. Sonst hätten wir dem massenhaften Bezug der Fernsehprogramme über den Monitor des Computers Tür und Tor geöffnet. Es hätte zu viele Missbrauchsmöglichkeiten gegeben.“ Demnach hätten die Ministerpräsidenten das Problem von zu viel Fernsehen am Arbeitsplatz dadurch gelöst, dass sie sämtliche „Fernseher“ bis auf einen von der Gebühr befreiten. Nachdem sich das Gericht also an eine wackelige Haltung des Gesetzgebers anlehnt, macht es einen logischen Sprung: „Nach dem Sinn und Zweck der rundfunkgebührenrechtlichen Vorschriften ist das Abstellen auf die (bloße) Möglichkeit der Nutzung eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang in den Ausnahmefällen nicht gerechtfertigt, in denen die § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zugrunde liegende typisierende Annahme, ein vorhandenes Rundfunkempfangsgerät werde auch tatsächlich zum Empfang genutzt, nicht zutrifft.“ (S. 15) Wie in der Folge deutlich wird, setzt das Gericht die Gleichbehandlung von Nutzern und Nichtnutzern, also die Typisierung der Nutzung, als gegeben voraus. Denn es argumentiert mit Nutzungszahlen, die zeigen, dass gerade diese Typisierung nicht möglich ist, weil sich die Nutzer in der Minderheit befinden, die ursprünglich abgabenauslösende Tatsache nicht die 90%-Regel erfüllt, die das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat. Somit kann sich das Gericht mit seiner ureigenen Logik darauf beschränken zu zeigen, dass die Nutzung von Internetrundfunk nicht so selten ist, dass man auf eine Gebührenerhebung verzichten sollte. Das ist wiederum unnötig, weil doch gleich zu Anfang festgestellt wurde, dass die tatsächliche Nutzung belanglos ist, nur die Möglichkeit zur Nutzung „ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand“ zählt. Das Gericht beweist also etwas, was es eigentlich nicht beweisen müsste, und beweist dadurch, dass das, worauf es zu beweisen verzichtete, nicht bewiesen werden kann. Und bei alldem stützt es sich auf den Willen des Gesetzgebers, der selbst nicht weiß was er will. Alles klar? Nachdem nun alle Klarheiten beseitigt sind, macht sich das Gericht daran, eine Verfassungswidrigkeit zu verneinen (S. 22ff). Um das Urteil wirklich mit aller münsterländischer Logik abzusichern, wird auch die Verhältnismäßigkeit der Eingriffe, die laut Gericht nicht existieren oder offen bleiben können, geprüft. Daraus nur noch ein paar Höhepunkte: Die Diskussion über eine Registrierungspflicht als milderes Mittel will das Gericht dadurch abwehren, dass es diese Option als öffentlich-rechtliches Pay-TV qualifiziert bzw. behauptet, eine technische Einschränkung würde dem Grundversorgungsauftrag widersprechen (S. 28f). Nun ist weder Pay-TV für Webradio verboten, denn die grundsätzliche Finanzierung über die Rundfunkgebühr bliebe erhalten, noch ist Webradio geeignet einen Grundversorgungsauftrag in technischer oder inhaltlicher Hinsicht zu erfüllen (siehe dazu meine Klageschrift). Ein besonderer Akt ist dann die Überlegung des Gerichts, dass der PC aufgrund der technischen Multifunktionalität gebührenpflichtig sein muss, nicht aufgrund gesetzlicher Anstrengungen (S. 31). Als hypothetisches Gegenbeispiel bietet das Gericht an, dass auch ein Fernseher, der multifunktional wie ein PC würde, nicht von der Gebührenpflicht ausgenommen werden könnte. Hier wird deutlich, dass das Gericht in keinster Weise verstanden hat, was es bedeutet, dass der „Empfang“ über das Internet stattfindet. Die Multifunktionalität hat natürlich keinen Eigenwert, sondern das Thema ist, dass Rundfunk in einem Medium gesendet wird, das viele, viele, viele Alternativen anbietet. Es gibt eine Wahl. Eine freie Wahl. Die soll per Monatsgebühr entwertet werden. Letzter Höhepunkt sind die Betrachtungen des Gerichts zum Gleichheitsprinzip (S. 33f). Es stellt fest: Rundfunknutzer via Internet-PC sind Rundfunknutzern klassischer Empfangsgeräte zu Recht gleichgestellt. Internet-PC-Besitzer sind Nichtempfangsgerätebesitzern zu Recht ungleich gestellt. Und eine Gleichbehandlung von Ungleichem bei PC-Besitzern und Besitzern herkömmlicher Geräte aufgrund der mangelnden Ausweichmöglichkeit bei ersteren ist nicht gegeben, denn wie oben gezeigt ist dies rein technisch bedingt und daher nicht relevant. Die einzige Frage, die das Gericht nicht behandelt: Warum sind Geräte, die fast täglich von mehr als 90% Besitzer zum Rundfunkempfang genutzt werden, gleichgestellt mit Geräten, bei denen entsprechend den Zahlen des Gerichts drei Viertel der Besitzer nicht mal die Möglichkeit des Rundfunks ausprobiert haben? Dabei ist die Antwort ganz einfach: Die Nutzung ist nicht relevant, weil sie typisierend angenommen wird auf Basis von Nutzungszahlen, die eine Typisierung nicht zulassen, was aber nichts macht, weil die Nutzung nicht relevant ist. „Und durch diesen Kunstgriff meisterlicher Hand ist jetzt jede Explosionsgefahr gebannt.“ (Reinhard Mey) Schlussbemerkung: Es passt wie der westfälische Schinken aufs Brot, dass dieses Urteil bisher nicht online gestellt wurde, sondern bei Gericht käuflich erworben werden muss. Aber vielleicht wartet das Gericht auch mit dem Onlinestellen bis das Urteil im gebührenpflichtigen, meinungsbildenden, qualitätsjournalistischen Rundfunk verlesen wird. Weitergeführt in: Revision gegen das Urteil des OVG Münster |
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Hoffentlich geht es den Richtern in der nächsten Instanz, die ja solche Rabulismen entwirren müssen, nicht genauso!
Was aber interessanterweise bisher noch nicht erörtert wurde, ist der Artikel 73 Abs. 7 des Grundgesetzes, nachdem die Gesetzgebung für Telekommunikationsgeräte alleinig dem Bund vorbehalten ist.
Die Rundfunkanstalten vertreten (offenbar bisher erfolgreich) den Standpunkt, dass 'neuartiger Rundfunk' eine Untergruppe von Rundfunk sei.
Dass das nicht sein kann, erkennt auch ein technischer Laie sofort am beim Rundfunk nicht vorhandenen Rückkanal.
Damit der 'neuartige Rundfunk' tatsächlich eine Untergruppe von Rundfunk sein kann, müsste der Tatbestand des Sendens von Daten vom 'neuartigen Rundfunkgerät' hin zu den Rundfunkanstalten auch beim (herkömmlichen) Rundfunk enthalten sein, sonst kann der 'neuartige Rundfunk' nach den Gesetzen der Logik keine Untergruppe von Rundfunk sein.
Damit aber ist bewiesen, dass Internet kein Rundfunk ist. Vielmehr ist Rundfunk zweifelsfrei eine Untergruppe der Telekommunikation.
Ein Telekommunikationsgerät kann auch deshalb nicht zum Empfang bereit gehalten werden, weil es nichts gibt, was man empfangen könnte. Es kann vielmehr nur zum Abruf bereitgehalten werden.
Durch den Rundfunkgebührenstaatsvertrag wird ein Telekommunikationsgerät, das kein Rundfunkgerät ist, Gegenstand eines Landesgesetzes. Das aber verstößt gegen die Verfassung.
Ich bin mal gespannt, wann dieser Gesichtspunkt in den Urteilen der OVG'e erörtert wird..
Und was wäre, wenn ich eine Telefonnummer einrichte, die jedem Anrufer ein aktuelles Radioprogramm vordudelt? Wäre jedes Telefon dann auch ein multifunktionaler Rundfunkempfänger?
Technisch wäre das sogar fast das gleiche wie Webradio.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist da viel weiter: Er hat in seinem Urteil 7 B 08.2922 einen Weg aufgezeigt, wie man bereits für das Bereithalten einen Geldscheines Rundfunkgebühren erheben kann - also ohne den Umweg über die genannte Kloschüssel.
Im Absatz 20 seines Urteils hat das OVG angedeutet, dass ein PC mit USB Anschluss möglicherweise deshalb rundfunkgebührenpflichtig sei, weil er ohne technischen Aufwand ‘internetfähig nachgerüstet werden kann'.
Damit wird die Möglichkeit einer Beschaffung (etwa eines USB-Modems) der tatsächlichen Beschaffung gleichgesetzt, weil für eine Beschaffung an sich kein technischer Aufwand erforderlich ist.
Man braucht für die Rundfunkgebührenpflicht dann nicht einmal mehr einen PC mit USB- Interface, weil ein Geldschein von seiner Natur her die Möglichkeit beinhaltet, den Gegenwert ohne technischen Aufwand in ein empfangsbereites Rundfunkgerät umzuwandeln.
Damit könnte der Gesetzgeber ganz allgemein für das Bereithalten eines ausreichenden Geldbetrages eine Rundfunkgebührenpflicht einführen. Mit dem Kauf einer Kloschüssel hingegen könnte man die Gebührenpflicht verhindern - aber nur, wenn dann das ganze Geld weg ist.
Wie die Existenz der Kraftfahrzeugsteuer belegt, ist eine Steuer nicht nur eine Abgabe für Geld.
Eine Steuer kann vom Staat mehr oder weniger beliebig gestaltet werden und steht ihm zu seiner freien Verfügung. Beispiel ist die Mineralölsteuer, bei der ein nicht unerheblicher Teil in den Sozialetat fließt.
Bei einer Gebühr hat der Gesetzgeber diesen Spielraum nicht. Die Gebühr ist immer zweckgebunden und - das ist der entscheidender Punkt - nur von denen zu entrichten, die die entsprechenden Leistungen öffentlich rechtlicher Einrichtungen auch wirklich in Anspruch nehmen. Das verlangt Artikel 3 unseres Grundgesetzes, der verlangt, dass Gleiches auch gleich behandelt wird.
Wer also die genannte Kloschüssel häufig benutzt, zahlt mehr Kanalgebühren, wer da etwas zurückhaltender ist, zahlt weniger - egal wieviel er auf dem Konto hat, weil er die Kläranlage der Stadt oder Gemeinde ja auch weniger in Anspruch nimmt.
Analog zur Nutzung der Kloschüssel gebietet es Artikel 3 des Grundgesetzes, Nutzer der Internetangebote der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten mit nutzungsabhängigen Gebühren zu belasten, weil im Gegensatz zum herkömmlichen Rundfunk die den Rundfunkanstalten entstehenden (nicht unerheblichen) Kosten auch nutzungsabhängig sind.