Samstag, 25. Juli 2009, 11:59Der Wille des GesetzgebersDer Wille des Gesetzgebers wird von Rundfunkanstalten und Gerichten immer wieder bemüht, um zu zeigen, warum PCs der Gebührenpflicht unterliegen müssen. Die Rundfunkanstalten haben als gesetzgeberische Absicht die Verhinderung der Flucht aus der Rundfunkgebühr ausgemacht, einzelne Gerichte beurteilen die Verhältnismäßigkeit von Eingriffen in Grundrechte unter dieser Prämisse. Die Frage ist jedoch: Wo ist der Wille des Gesetzgebers niedergelegt? Antwort auf diese Frage gibt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11.09.2007, das sich mit der Kürzung der Gebührenerhöhung beim achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag beschäftigte, der ja auch die PC-Gebühr regelt. Dort führen die Länder zu ihrer Verteidigung aus, dass der Wille des Gesetzgebers in erster Linie der Gesetzesbegründung entnommen werden muss (Rn. 88). Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Standpunkt eindeutig akzeptiert: „Die Landesregierungen haben im Verfassungsbeschwerdeverfahren nachvollziehbar ausgeführt, die gemeinsame amtliche, wortgleich in den Landtagsdrucksachen niedergelegte Begründung sei angesichts der vielschichtigen Motivationen der Beteiligten der einzig verlässliche Anhaltspunkt für den Willen der Ländergesamtheit.“ (Rn. 161) Heißt also, wenn ich wissen will, was der Gesetzgeber mit der PC-Gebühr eigentlich vorhatte, dann muss ich mich an die Gesetzesbegründung zum achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (ab S. 29) halten. Und die ist eindeutig: Der Gesetzgeber hat PCs als Rundfunkempfangsgeräte eingeschätzt und aufgrund der so genannten Konvergenz Handlungsbedarf gesehen (S. 40). Seine Absicht bestand darin, dafür zu sorgen, dass der nicht-private Bereich möglichst nicht durch zusätzliche Gebühren belastet wird. Im Gegenteil, die Umstellung von herkömmlichen Empfangsgeräten auf PCs sollte „mittelfristig in eine Gleichstellung des nicht privaten Bereichs mit dem privaten Bereich bei der Zweitgerätefreiheit führen“ (S. 39). Kein Wort über Gebührenflucht, kein Wort über die Sicherstellung der Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, statt dessen wird die Konvergenz mit einer Entlastung von Gebühren beantwortet. Das ist die Absicht des Gesetzgebers und keine andere. Wenn also Anstalten oder Gerichte etwas Anderes behaupten, sollte man auf den vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Grundsatz beharren, dass nur die Gesetzesbegründung maßgeblich für eine Urteilsfindung sein kann. |
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Aus der Bestands- und Entwicklungsgarantie des Bundesverfassungsgerichts läßt sich eine derart weitreichende Ewigkeitsgarantie für die Anstalten meines Erachtens nicht herleiten. Dem Gericht mag es darum gegangen sein, den Anstalten neue Techniken auf dem Gebiet des herkömmlichen Rundfunks zu sichern. Ausgangspunkt des Gerichts war stets der Gedanke, daß die Meinungsfreiheit und Meinungsvielfalt auf dem Gebiet des herkömmlichen Rundfunks nur durch die ÖR-Anstalten gesichert werden können. Dazu ließe sich natürlich auch etwas sagen, was den ÖR-Parteibonzenfunk in seiner derzeitigen realen Ausgestaltung betrifft. Jedenfalls ist der Rechtsprechung des Gerichts nicht zu entnehmen, daß sich die Anstalten auch auf Gebieten breitmachen müßten, auf denen für öffentlichrechtliche Unternehmen kein Bedarf besteht, wie im Internet. Im Internet würde gerade das Gegenteil von dem erreicht werden, wofür die ÖR-Anstalten auf dem Gebiet des Rundfunks angeblich stehen. Marktbeherrschende öffentlich-rechtliche Unternehmen fördern nicht die Meinungsvielfalt.
Seitens bestimmter Politiker gilt wohl das Motto: „Die Anstalten sollen über das Internet herrschen, und wir herrschen über die Anstalten“. Auf das Bundesverfassungsgericht können sie sich nicht berufen.