Igel

Argumentieren gegen das Urteil des OVG Koblenz

Ein Gebühren-Igel, der anonym bleiben möchte, hat mir eine Argumentationshilfe gegen eine zentrale Annahme des Oberverwaltungsgerichts Koblenz zugeschickt, die ich hier zusammenfassend wiedergebe.

Das Oberverwaltungsgericht hatte argumentiert, dass das Bereithalten zum Empfang nach §1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV zwar ein finales, also zielgerichtetes, Tatbestandsmerkmal sei, dies aber nicht subjektiv, also durch Auskunft des Gerätebesitzers, sondern objektiv zu beurteilen ist.

Diese objektive Beurteilung führte das OVG Koblenz anhand der „allgemeinen Lebenserfahrung“ herbei, wonach Rundfunkhören in Betrieben durchaus üblich sei und wenn kein Radio vorhanden ist, läge es nahe, dafür den PC zu nutzen.

Zunächst mal hat sich dieser Gebühren-Igel die Mühe gemacht, andere Rechtsvorschriften zu sammeln, die den ersten Punkt – die Zielgerichtheit des Bereithaltens zum Rundfunkhören – bestätigen. Denn dies wird von anderen Gerichten und natürlich den Sendern bestritten.

>> Die Formulierung „bereithalten zu“ findet sich in einer Vielzahl von Rechtsnormen, so zum Beispiel § 3 Abs.  4 Nr. 3 BDSG, 6c Abs. 1, 43 Abs. 2 Nr. 2 BDSG; § 40 Abs. 2a Nr. 1a AMG, § 3 Abs. 2 Nr. 4b LDSG RLP; § 1806 BGB, § 67 Abs. 6 Nr. 3b SGB X; § 4 Nr. 12 UStG. In allen diesen Vorschriften wird die Formulierung „bereithalten zu“ dahingehend verstanden, dass zielgerichtetes Verhalten erforderlich ist, (zu § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG: Dammann in: Simitis BDSG § 3 Rn. 148, 150; zu § 4 Nr. 12 UStG: BFH/NV 99, 837; BFH VR 98/425; BFH/NV 86, 182; 96, 543; ständige Rechtsprechung seit BFH DB 1972, 1466;  teils ergibt sich dies aus der Kommentierung, ohne dass das finale Element ausdrücklich angesprochen wird, so zum Beispiel Hoffmann in: Schindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien § 7 TMG Rn. 13,  Engler in: Staudinger § 1806 Rn. 17). Es liegt damit nach den Worten des BFH zu § 4 Nr. 12 UStG darin „insofern ein subjektives Element, als es … auf die aus den äußeren Umständen ableitbare diesbezügliche Absicht … ankommt“. <<

Solchermaßen festgelegt, wird nun die „objektive Beurteilung“ des OVG Koblenz angegriffen. Es gibt schlicht Bereiche, wo das Radiohören während der Arbeit nicht ratsam ist, z.B. bei Publikumsverkehr, und dies Angestellten untersagt werden kann. D.h. ganz objektiv lässt das Nichtvorhandensein eines Radios trotz eines PCs nicht auf die gewollte Rundfunknutzung schließen. Der Gebühren-Igel gibt zwei Fundstellen an: BAG, MDR 1986, 698 und BVerwG, DVBl. 1988, 689, 690.

Diese betreffen allerdings Angestellte, von daher sind sie für den beim OVG Koblenz unterlegenen Anwalt nur bedingt brauchbar. Aber auch ein Selbständiger kann sich mit Rücksicht auf seinen Geschäftsbetrieb das Radiohören „verbieten“. Zudem ist die Arbeit eines Anwaltes eher geistiger Natur, Radio folglich eher störend.

Es sind also auf jeden Fall Zweifel an der „objektiven“ Überlegung des OVG Koblenz angebracht, zumal empirisch erhobene Daten die Auffassung des Gerichts nicht stützen können.


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