Sonntag, 14. September 2008, 18:48Das Korn im SchwammeWenn Intendanten feuchte Träume haben, träumen sie von einer Lady namens Konvergenz. Alles wird Rundfunk – Rundfunk wird alles. Dummerweise weigern sich die Nutzer von allerlei Elektronik bisher mitzukonvergieren. Fernsehen tut man weiter am Fernsehen und E-Mails schreibt man am Computer. Was allerdings konvergiert, sind die Lebensumstände vieler Menschen. Dank Internet ist die berufliche Selbständigkeit von zu Hause aus einfach machbar. Ein PC im Wohnzimmer, Internet und Learning-by-Doing, schon bin ich Webdesigner, Programmierer, Suchmaschinenoptimierer oder Onlinehändler. Alles kein Problem, würde nicht der PC per Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) zum lautsprecherlosen Bildschirmradio (=Neuartiges Rundfunkempfangsgerät) erklärt. Nun stehen sie da im Wohnzimmer: der alte König, das TV-Gerät, seine treue Begleiterin, die Stereo-Anlage, und als Emporkömmling der Computer. Wie ergeht es ihnen im seit 2007 bestehenden allumfassenden Rundfunkreich? Fangen wir einfach an und vergessen die gewerbliche Tätigkeit für einen Augenblick. Die so genannte Zweitgerätebefreiung in §5 Abs. 1 RGebStV besagt, dass weitere Rundfunkempfangsgeräte in der Wohnung gebührenbefreit sind. Der Privatmann ist also fein raus. Die volle Gebühr für den Fernseher erschlägt alle weiteren Überlegungen. Nur gilt die so genannte Zweitgerätebefreiung nach §5 Abs. 2 RGebStV nicht „für Zweitgeräte in solchen Räumen …, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden. Auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume … zu den in Satz 1 genannten Zwecken kommt es nicht an.“ Da das Wohnzimmer via Computer zu gewerblichen Zwecken genutzt wird, heißt das: Jedes Gerät dort ist prinzipiell gebührenpflichtig. Und weil’s so schön ist, ist auch die ausgemusterte Stereoanlage in der Abstellkammer, wo Produkte des Onlinehändlers lagern, gebührenpflichtig. Und geschäftliche Gespräche in der Küche sollte man vermeiden, dann wird auch das Kofferradio dort gebührenpflichtig. Und schon gar nicht sollte man kurz vorm Schlafengehen ans Geschäft denken, dann wird auch der Radiowecker gebührenpflichtig. Denn alle diese Räume sind plötzlich gewerblich genutzt – auf den Umfang der Nutzung im gewerblichen Sinne, sagt der Gesetzestext, kommt es nicht an. Die Trennung zwischen privat, wo für weitere Geräte nicht gezahlt werden muss, und nicht-privat (=gewerblich), wo jedes Gerät per Raumnutzung – nicht durch die Gerätenutzung! – gebührenpflichtig wird, ist der schiere Wahnsinn. Die unterschiedliche Behandlung ist schlichtweg nicht zu erklären. Selbst wenn man nachweisen könnte, dass ein Selbständiger bei seiner häuslichen Tätigkeit mehr Rundfunk nutzt als ein Arbeitnehmer, der nicht zu Hause arbeitet, wäre das gegenstandslos. Denn – wie die Anstalten nicht müde werden zu betonen –: Die Rundfunkgebühr ist nutzungsunabhängig. Aber halt! War da nicht ein Fehler im Text? Genau: Der PC im gewerblich genutzten Wohnzimmer wäre aufgrund von §5 Abs. 3 RGebStV tatsächlich nicht zusätzlich gebührenpflichtig, wenn man so schlau ist, Fernseher und Stereo-Anlage als gewerbliche Geräte bei der GEZ umzumelden, weil sie im gewerblichen genutzten Wohnzimmer stehen. Nur wer kommt auf die Idee, die Heimausstattung an Berieselungsmedien als gewerbliche Geräte anzugeben? Und selbst wenn man die GEZ davon überzeugt, dass das Wohnzimmer nun per PC zum gewerblichen genutzten Raum mutiert, gibt’s ein kleines Problem. Ist das Wohnzimmer gewerblich genutzt und enthält man sich der gewerblichen Nutzung anderer Räume, muss mindestens eins der Radios in diesen Räumen als privat angemeldet werden, da die Wohnzimmerausstattung nicht mehr privat zählt, somit die Zweitgerätebefreiung privat nicht mehr greift. In jedem Fall erhielten die Rundfunkanstalten durch die Verquickung von privat und nicht-privat in einer Wohnung mehr Geld als würde die Wohnung rein privat genutzt. Diese Überlegungen waren bisher allerdings sehr einseitig. Sie basierten allein auf der Staatsvertragsinterpretation von Verfassungsgerichts Stellvertretern auf Erden – den öffentlich-rechtlichen Anstalten. In §5 Abs. 3 RGebStV steht nämlich nichts davon, dass nur gewerblich genutzte Rundfunkempfangsgeräte einen PC von der Gebühr entlasten. Gerade deshalb hat der NDR in Braunschweig den Prozess verloren: Der Richter wies schlicht auf die fehlende gesetzliche Kennzeichnung der entlastenden Empfangsgeräte als gewerblich eingestufte hin. Man müsste also seine Wohnzimmerausstattung gar nicht auf gewerblich ummelden. Private Rundfunkgeräte würden auch den gewerblich genutzten PC entlasten. Nun argumentiert der NDR in seiner Berufungsbegründung, dass der gesamte §5 RGebStV klar gegliedert wäre und die gesetzliche Logik daher verlange, dass nur gewerbliche Geräte einen PC von der Gebührenpflicht entlasteten. Was machen wir da? Ganz einfach: Wir drehen den Intendanten die Konvergenz im Traume um und behaupten der Gesetzgeber hat in seiner allumfassenden Schwammigkeit auch den konvergenten Lebensumständen der Menschen in diesem unserem Rundfunklande Rechnung getragen; vielleicht unabsichtlich, aber ein blinder Schwamm findet auch mal ein Korn. Folglich zahlt man nicht für einen gewerblich genutzten PC im Wohn- oder Arbeitszimmer oder irgendwo auf dem Grundstück – Garagen sollen sich ja sehr befruchtend auf Unternehmensgründungen auswirken –, wenn schon private Geräte vorhanden sind. Denn privat und nicht-privat sind wie gezeigt kaum noch zu trennen So könnte sich die Konvergenz nicht nur in einer Hinsicht als anstaltlicher Albtraum erweisen. Kommentare
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