Mittwoch, 3. März 2010, 08:18Der siebte StreichIch kenne das Programm des Hessischen Rundfunks nicht, aber es muss grausam sein, wenn hessische Verwaltungsgerichte derart geschlossen Rache am HR üben. Das Verwaltungsgericht Gießen hat den Sender in Sachen PC-Gebühr letzte Woche zum dritten Mal abblitzen lassen. Die Gerichte in Frankfurt und Wiesbaden haben inzwischen auch vier Mal gegen die Hessen-Funker entschieden, wobei das Wiesbadener Urteil sogar rechtskräftig ist. Und es drohen weitere Schmerzen. Nach Informationen von pc-gebuehr.de ist der Verwaltungsgerichtshof Kassel in Stimmung, zwei Frankfurter Urteile ohne Verhandlung zu bestätigen. Die Verzweifelung des HR ist derart groß, dass deren Stellungnahmen mittlerweile 40 DIN A4-Seiten umfassen. Bisher stellen sich die Richter trotzdem taub. Das Programm muss wirklich grausam sein. Mittwoch, 17. Februar 2010, 15:52Entscheidungen in Hamburg und Leipzig (und Augsburg)Im Blog der Rechtsanwaltskanzlei Ferner wird eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg gemeldet (Urteil im Volltext). Zum x-ten Male entscheidet ein Gericht für die Zweitgerätefreiheit, wenn bereits privat Gebühren auf dem gleichen Grundstück gezahlt werden. Gesetz ist Gesetz, kann man da nur sagen. Die Nachrichtenagentur ddp meldet eine Verlautbarung des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig, wonach noch in diesem Jahr mit einer höchstrichterlichen Entscheidung im Koblenzer Verfahren zu rechnen ist. Genauer Zeitpunkt liegt aber nicht fest. Nachtrag: Harald Simon hat noch ein Urteil aus Augsburg zu bieten, wo eine Klage gegen die PC-Gebühr abgewiesen wurde, ganz nach der bayerischen Linie außerhalb Münchens. Nachtrag zum Nachtrag: Harald Simon kommentiert das Augsburger Urteil.
Samstag, 6. Februar 2010, 13:43Igelgrüße aus MünchenBayern ist das einzige Bundesland, in dem mehrere Klagen gegen die PC-Gebühr abgewiesen wurden. Trotzdem steht es rein zahlenmäßig 6:3 für die Kläger. Das liegt am Verwaltungsgericht München, das im Dezember 2008 in einem legendären Schlachtfest dem Bayerischen Rundfunk eine 5:0-Niederlage zufügte. Nun hat das VG München wieder Ende Dezember zugeschlagen. Das Urteil ist jetzt im Netz abrufbar und ein Blick in die Urteilsbegründung lohnt sich, denn dieses Gericht hat eindeutig Stacheln. (Die folgenden Seitenzahlen beziehen sich alle auf das aktuelle Urteil) Bereits in seinem Urteil aus dem Dezember 2008, das ausgiebig in der aktuellen Entscheidung zitiert wird, piekste das Gericht ganz unangenehm am Selbstverständnis des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. So hielt das Gericht im Sinne der Informationsfreiheit es für unangebracht, den Zugang zum Web von der Gebühr zugunsten eines Dritten abhängig zu machen, zumal „öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aufgrund eigener Entscheidung Teil dieser Informationsquelle wurden, für deren Existenz sie jedoch völlig unerheblich sind und als Teil dieses Systems eine marginale Rolle spielen.“ (S. 9) Die starre Gesetzesauslegung der Anstalten piesackte das Gericht mit Ironie: Neuartige Rundfunkempfangsgeräte erforderten auch eine „neuartige Sichtweise“. (S. 8) Die aktuelle Urteilsbegründung liest sich wie ein Gebühren-Igel-Manifest. Endlich werden mal wieder Tatsachen festgestellt, die andere Gerichte gerne ignorieren, z.B.: >> Im Gegensatz zu den klassischen Rundfunkgeräten, deren Anschaffung eine freie Willensentscheidung des Betroffenen vorausgeht, muss die vorgenannte Gruppe beruflich Tätiger das Internet nutzen. << (S. 15) Diesen Unterschied nicht zu berücksichtigen, wäre ein Verstoß gegen das Willkürverbot nach Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitsgebot). Auch auf die Unmöglichkeit der Alternative verweist das Münchener Gericht, denn die einzige Möglichkeit, sich der Rundfunkgebühr zu entziehen, ist die Aufgabe der Selbständigkeit. „Die Unzumutbarkeit dieser Alternative liegt auf der Hand.“ (S. 17) Womit sowohl Art. 12 GG (Berufswahlfreiheit) als auch Art. 2 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) tangiert sind. Da nützt es auch nichts, dass hier nur ein geringer Betrag pro Monat verlangt wird. Ganz richtig weist das Gericht darauf hin, dass ein nicht unbedeutender Zuschlag bereits in der Planung ist und sich im Laufe der Zeit auch geringe Beträge zu einer stattlichen Summe anhäufen können. Letztlich kann die Betragshöhe nicht das entscheidende Kriterium sein: „Würde man … kleine Beträge stets nur für sich betrachten, könnte in diesem Umfang unbegrenzte Male in die Berufsausübungsfreiheit eingegriffen werden.“ (S. 20) Schließlich setzt das Verwaltungsgericht München seinen gesunden Menschenverstand ein, um aus dem Phantasieballon von der Bedrohung der Rundfunkanstalten durch Massengebührenvernichtungswaffen die Luft herauszulassen. Wie könne es zu einer „Massenflucht aus der Rundfunkgebühr“ kommen, wenn die Nutzungsquote von Rundfunkangeboten im Internet gering ist? (S. 21) Wobei von diesen Nutzern die meisten ja bereits Gebühren bezahlen. Zudem wäre es „lebensfremd“ anzunehmen, jemand kaufte statt eines Radios einen PC für den Rundfunkempfang. Die Kosten wären ein Vielfaches, die Empfangsqualität hingegen schlechter. (S. 13f) Auch wäre es nicht so, dass die Anstalten überhaupt keine Gebühren für den Rundfunk via Internet erheben dürften. (S. 21) Die Alternative ist nicht „ganz oder gar nicht“, wie das gerne von den Anstalten dargestellt wird, sondern wer Rundfunk nutzt, muss ihn auch bezahlen. Doch in diesem Punkt beginnt dann das Lamento der Sender: „Kann man nicht kontrollieren“. Ein Argument, das so durchsichtig ist, dass es nur von rundfunkgläubigen Gerichten nicht durchschaut wird. Das Münchener Verwaltungsgericht kontert ganz cool, dass im Internet die Kontrollmöglichkeiten wesentlich besser sind. Bei klassischen Rundfunkempfangsgeräten müssen sich die Anstalten mit der Auskunft des Bürgers zufrieden geben. Zutritt zur Wohnung ist nicht drin. Im Netz sind Rundfunkkonsumenten identifizierbar, „da jeder PC u.a. über eine Kennung verfügt“. (S. 22) Und auch einen weiteren wichtigen Punkt vergisst das Gericht nicht: „Davon abgesehen ist der Beklagte darauf zu verweisen, dass viele Anbieter von Leistungen im Internet vor die Wahl gestellt sind, diese kostenlos anzubieten oder durch geeignete Zugangsregelungen sicherzustellen, dass sie ein Entgelt für ihre Leistung erhalten.“ (S. 22) Damit schlägt es die Brücke zu dem Problem der Presse, die ebenfalls durch das Grundgesetz geschützt ist und durch das Internet tatsächlich gefährdet ist, im Gegensatz zum Rundfunk, der bisher ein komplementäres Verhältnis zum Netz hat. Das Urteil ist natürlich nicht rechtskräftig. Immerhin blieb das Münchener Gericht bei seiner Linie trotz der anders lautenden Entscheidung des übergeordneten bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Ich kann nur hoffen, dass die Argumente des VG München auch bis zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig vordringen, denn sie sind reinster Igel, wie man in meiner Klageschrift sehen kann. Montag, 25. Januar 2010, 11:50SWR verliert wieder in KoblenzIn einem Verfahren, bei dem es um die Zweitgerätebefreiung nach §5 Abs. 3 für einen gewerblich genutzten PC ging, hat nach Angaben des Klägers das Verwaltungsgericht Koblenz der Klage stattgegeben. Das Gericht blieb damit bei seiner Linie, gegen die PC-Gebühr zu entscheiden, obwohl das Oberverwaltungsgericht Koblenz die letzte Entscheidung gekippt hatte. Nachtrag: In der Urteilsbegründung, die mir der siegreiche Gebühren-Igel netterweise zur Verfügung gestellt hat, beruft sich das Gericht auf das erste Braunschweiger Urteil, wonach der Wortlaut nicht die Interpretation der Anstalten hergibt. Gleichzeitig erteilt es dem Vorbringen der Anstalten, dass doch die Rundfunkreferenten der Ländern in einer Sitzung am 7.10.2008 ihre Auffassung gestützt hätten, eine Abfuhr, weil "eine derartige nachträgliche Interpretation durch Dritte keine Anhaltspunkte für die Auslegung einer Norm geben kann". Siehe dazu auch Der Wille des Gesetzgebers. Dienstag, 19. Januar 2010, 07:56Hessischer Rundfunk verliertBeim Verwaltungsgericht Gießen hat der Hessische Rundfunk gleich zwei Niederlagen hinnehmen müssen. Die Filiale einer Optiker-Kette und ein Sportverband hatten gegen die PC-Gebühr geklagt. Ein PC sei zwar ein Rundfunkempfangsgerät, aber "anders als bei monofunktionalen Geräten können wir nicht alleine durch den Besitz davon ausgehen, dass sie für den Rundfunkempfang gebraucht werden" heißt es in der Urteilbegründung. Gerade für die Optiker-Kette hat das Urteil besondere Bedeutung. Deren Anwalt rechnete vor, dass durch die PC-Gebühr für alle Filialen hochgerechnet 43.000 Euro im Jahr zusammen kämen. Da sollten die Politker gut drüber nachdenken, ob sie das verdreifachen wollen. Montag, 21. Dezember 2009, 14:43Kein Rundfunk im InternetDas Verwaltungsgericht Braunschweig hat gegen die Rundfunkgebühr auf PCs entschieden. Neu dabei ist, dass das Verwaltungsgericht dem NDR mitteilt, gar keinen "gebührenrechtlich relevanten Rundfunk" ins Internet zu senden. Der Sender habe nicht beweisen können, dass die bereitgestellte Kapazität ausreiche, um wirklich jedem Zugriff auf Rundfunkstreams zu bieten. Gegen das Urteil ist ein Antrag auf Berufung möglich. Nachtrag: Hier das Urteil, wie es vom Gericht fürs Netz freigegeben wurde. Samstag, 10. Oktober 2009, 10:00VG Frankfurt über NichtrundfunknutzerHarald Simon hat die Urteilsbegründung des VG Frankfurt erhalten und zitiert daraus einen Absatz, der sich mit den Urteilen der Oberverwaltungsgerichte auseinandersetzt. Mein Zitat stammt eigentlich aus dem ersten Frankfurter Urteil, das die Richter diesmal teilweise selbst zitierten: >> Dass eine bewusst auf herkömmliche Empfangsgeräte verzichtende Person die Angebote des Rundfunks als solche unbeachtet lässt, kommt durchaus nach der Lebenserfahrung in Betracht. Es lässt sich daher nicht rechtfertigen, diese Erklärung im Falle des privaten Besitzers eines internetfähigen PC regelmäßig als eine Behauptung zu erachten, die wahrheitswidrig und mit der Zielsetzung, die Gebührenpflicht zu umgehen, aufgestellt ist. << Könnte man auch so sagen: Nichtrundfunknutzer sind menschliche Wesen, die bewusste Entscheidungen treffen und nicht, wie die Rundfunkanstalten meinen, willenlose Anhängsel von Apparaten, die "ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" (§1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV) Rundfunkempfang ermöglichen. Dienstag, 29. September 2009, 21:13VGH Kassel lehnt Zulassung zur Berufung des Hessischen Rundfunks abHarald Simon meldet, dass in seinem Verfahren der Verwaltungsgerichtshof Kassel es abgelehnt hat, die Berufung des Hessischen Rundfunks zu verhandeln. Der Beschluss des VGH Kassel ist unanfechtbar. Der Begründung entnehme ich, dass der HR nicht ausreichend dargelegt hat, warum die Zweitgerätefreiheit bei PCs nicht gelten soll, wenn das Erstgerät privat angemeldet wurde. Statt dessen hat sich der HR nur ausgiebig damit beschäftigt, wieso die PC-Gebühr überhaupt rechtens sein soll. Auch das hatte das Wiesbadener Verwaltungsgericht bezweifelt. Sieht so aus, als ob der Hessische Rundfunk eine erste Entscheidung herbeigeführt hat, weil er über seine eigenen Beine gestolpert ist. Das ist nur konsequent, nachdem der Sender in diesem Verfahren erst zwangsweise ins Laufen kam. Donnerstag, 10. September 2009, 21:17VG Frankfurt entscheidet zum zweiten Mal gegen PC-GebührHarald Simon meldet eine Entscheidung aus Frankfurt. Nachdem bereits im Januar das Verwaltungsgericht Frankfurt einer Klage gegen die PC-Gebühr stattgegeben hatte, sah es trotz gegenteiliger Urteile von Oberverwalzungsgerichten keinen Grund, diesmal anders zu entscheiden. Ich staune, dass anscheinend nur das Gelsenkirchener Verwaltungsgericht so clever ist, sich eine Entscheidung mundgerecht vom Bundesverwaltungsgericht servieren zu lassen. Mittwoch, 26. August 2009, 11:36Fast alle Urteile auf einen Blick
Bei akademie.de sind fast alle Urteile zur PC-Gebühr im Volltext gesammelt. Es fehlt allerdings das Urteil aus Greifswald, das die akademie.de-Position, nach der einer auf dem Grundstück zahlt und alle anderen dadurch befreit werden, auseinander genommen hat.
Freitag, 7. August 2009, 13:01Berufung gegen das Urteil des VG Gera angekündigt
Der unterlegende Kläger beim Verwaltungsgericht Gera hat inzwischen die schriftliche Urteilsbegründung erhalten. Die Begründung enthält keine besonderen Erkenntnisse, sondern stützt sich auf "Das ist schon immer so gewesen". Damit will sich der Kläger nicht zufrieden geben und legt deshalb Berufung ein.
Donnerstag, 6. August 2009, 17:12VG Gelsenkirchen: Entscheidung erfolgreich ausgesessenWas in der letzten Stellungnahme zu meinem Verfahren beim VG Gelsenkirchen anklang, ist Wirklichkeit geworden. Das Verwaltungsgericht teilt mit, dass es nach knapp 21 Monaten Entscheidungslosigkeit dazu tendiert, keine Entscheidung zu fällen, bevor nicht das Bundesverwaltungsgericht tätig geworden ist. Wörtlich: >> Im Hinblick auf eine zu erwartende grundsätzliche Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht erscheint es sachgerecht, derzeit das vorliegende Verfahren nicht zur Entscheidung zu bringen. << Mir erscheint es sachgerecht, folgenden Tipp loszuwerden: Wer immer noch nicht seine PC-Gebühr-Zahlungen an die GEZ eingestellt hat, sollte dies jetzt tun. Frühestens in 9 bis 12 Monaten wird er vor der Entscheidung stehen, Klage einzureichen. Mit Verweis auf das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht dürfte sich kaum eine Verhandlung ergeben. Das heißt man kommt ohne Anwalt mit geringem Kostenrisiko aus und ist auf der sicheren Seite, wenn das Urteil positiv ausgeht. Denn dass die GEZ Nichtklägern Geld zurückzahlt, wird man in diesem Leben sicher nicht mehr erleben.
Sonntag, 2. August 2009, 09:31Urteilsbegründung des VG SchleswigDas schriftliche Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig, das Anfang Juli zweimal gegen die PC-Gebühr entschieden hatte, liegt nun vor. Harald Simon zitiert daraus einige Abschnitte. Interessant für mich waren die Bemerkungen des Gerichts zum Urteil des VGH München. Das VG Schleswig weist darauf hin, dass die Münchener Richter Ausnahme und Regelfall vertauschen, wenn sie PCs als Rundfunkempfangsgeräte einschätzen. Auch wäre nicht die Alternative Rundfunkgebühr auf PCs ganz oder gar nicht, sondern wer seinen PC zum Rundfunkempfang nutzt, muss selbstverständlich dafür zahlen. Vor allem auf letzteren Fehler sollte man bei Stellungnahmen der Sender oder Ausführungen von Gerichten achten, die gerne durch Schwarz-Weiß-Malerei ihrer Argumentation den Anschein von Stringenz geben möchten. Freitag, 31. Juli 2009, 16:37Berufungsbegründung des SWR
Harald Simon hat ein paar Punkte aus der Berufungsbegründung des SWR in den Stuttgarter Verfahren herausgepickt, bei denen der Sender ein glattes 0:3 kassiert hatte.
Freitag, 17. Juli 2009, 15:25Revision gegen das Urteil des OVG MünsterEiner der beiden Studenten, die im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Münsterunterlegen waren, hat trotz der damit verbundenen finanziellen Belastung Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht Leipzig angekündigt. Verhandelt würde der Privatbesitz eines PCs, ohne dass weitere Rundfunkempfangsgeräte vorhanden sind. Beim Revisionsantrag zum Koblenzer Urteils geht es um einen PC in einem anwaltlichen Büro außerhalb der eigenen vier Wände. Fehlt also nur noch die Fragestellung, wie es sich mit einem gewerblichen genutzten PC als Zweitgerät zu privaten Rundfunkempfangsgeräten innerhalb einer Wohnung verhält. Montag, 6. Juli 2009, 10:05Logikspezialitäten aus dem MünsterlandDas OVG Münster hat endlich sein Urteil für den Versand freigegeben. Die Urteilsbegründung las sich schon in der Zusammenfassung merkwürdig. Das ist nicht verwunderlich. Das Urteil selbst hat seine ureigene Logik. Zunächst stellt das Gericht fest, es handelt sich bei Livestreams trotz der etwas anderen Verbreitungstechnik um Rundfunk. Begründet wird das u.a. so: „Nicht anders als beim herkömmlichen Radio- und Fernsehempfang kann sich die Allgemeinheit die Programminhalte auch bei einem Empfang mittels eines internetfähigen PCs durch einfaches Ein- und Ausschalten bzw. Anklicken verfügbar machen.“ (Urteil S. 10) Was sich lustig anhört, hat einen ernsten Hintergrund. Das Gericht macht deutlich, dass es nicht bereit ist, den Empfang von Rundfunk im Internet anders zu bewerten als über andere Kanäle. Eine Konkurrenz von Rundfunk zu anderen Inhalten wird schlicht ausgeblendet. Danach zieht das Gericht seine eigene logische Linie durch. Zuerst macht es klar, dass der Kläger Rundfunkteilnehmer ist, weil weder seine Nutzungsabsicht noch seine tatsächliche Nutzung eine Rolle spielen. Entscheidend dafür scheint dem Gericht der Wille des Gesetzgebers zu sein (S. 12ff). Nur nach dem Willen des Gesetzgebers wäre laut Gesetzesbegründung ein PC ein TV-Gerät geworden. Zeitgleich mit dieser Entscheidung wurden die Sender auf einen Höchstsatz von 0,75% Onlineausgaben vom Gesamtbudget festgelegt. Doch das reichte nicht ansatzweise, um vollständige TV-Programme ins Netz zu übertragen. Was war also der Wille des Gesetzgebers? Seine geistige Verwirrtheit zeigt sich auch in meinem Lieblingszitat eines beteiligten Politikers. Niedersachsens Ministerpräsident Wulff meinte einige Tage nach der Entscheidung zur Aufhebung des PC-Moratoriums: „Es war unvermeidlich, in Unternehmen, in denen es keinen Fernseher gibt, aber eine Vielzahl von Computern, diese Geräte der Rundfunk- und Fernsehgebühr zu unterwerfen. Sonst hätten wir dem massenhaften Bezug der Fernsehprogramme über den Monitor des Computers Tür und Tor geöffnet. Es hätte zu viele Missbrauchsmöglichkeiten gegeben.“ Demnach hätten die Ministerpräsidenten das Problem von zu viel Fernsehen am Arbeitsplatz dadurch gelöst, dass sie sämtliche „Fernseher“ bis auf einen von der Gebühr befreiten. Nachdem sich das Gericht also an eine wackelige Haltung des Gesetzgebers anlehnt, macht es einen logischen Sprung: „Nach dem Sinn und Zweck der rundfunkgebührenrechtlichen Vorschriften ist das Abstellen auf die (bloße) Möglichkeit der Nutzung eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang in den Ausnahmefällen nicht gerechtfertigt, in denen die § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zugrunde liegende typisierende Annahme, ein vorhandenes Rundfunkempfangsgerät werde auch tatsächlich zum Empfang genutzt, nicht zutrifft.“ (S. 15) Wie in der Folge deutlich wird, setzt das Gericht die Gleichbehandlung von Nutzern und Nichtnutzern, also die Typisierung der Nutzung, als gegeben voraus. Denn es argumentiert mit Nutzungszahlen, die zeigen, dass gerade diese Typisierung nicht möglich ist, weil sich die Nutzer in der Minderheit befinden, die ursprünglich abgabenauslösende Tatsache nicht die 90%-Regel erfüllt, die das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat. Somit kann sich das Gericht mit seiner ureigenen Logik darauf beschränken zu zeigen, dass die Nutzung von Internetrundfunk nicht so selten ist, dass man auf eine Gebührenerhebung verzichten sollte. Das ist wiederum unnötig, weil doch gleich zu Anfang festgestellt wurde, dass die tatsächliche Nutzung belanglos ist, nur die Möglichkeit zur Nutzung „ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand“ zählt. Das Gericht beweist also etwas, was es eigentlich nicht beweisen müsste, und beweist dadurch, dass das, worauf es zu beweisen verzichtete, nicht bewiesen werden kann. Und bei alldem stützt es sich auf den Willen des Gesetzgebers, der selbst nicht weiß was er will. Alles klar? Nachdem nun alle Klarheiten beseitigt sind, macht sich das Gericht daran, eine Verfassungswidrigkeit zu verneinen (S. 22ff). Um das Urteil wirklich mit aller münsterländischer Logik abzusichern, wird auch die Verhältnismäßigkeit der Eingriffe, die laut Gericht nicht existieren oder offen bleiben können, geprüft. Daraus nur noch ein paar Höhepunkte: Die Diskussion über eine Registrierungspflicht als milderes Mittel will das Gericht dadurch abwehren, dass es diese Option als öffentlich-rechtliches Pay-TV qualifiziert bzw. behauptet, eine technische Einschränkung würde dem Grundversorgungsauftrag widersprechen (S. 28f). Nun ist weder Pay-TV für Webradio verboten, denn die grundsätzliche Finanzierung über die Rundfunkgebühr bliebe erhalten, noch ist Webradio geeignet einen Grundversorgungsauftrag in technischer oder inhaltlicher Hinsicht zu erfüllen (siehe dazu meine Klageschrift). Ein besonderer Akt ist dann die Überlegung des Gerichts, dass der PC aufgrund der technischen Multifunktionalität gebührenpflichtig sein muss, nicht aufgrund gesetzlicher Anstrengungen (S. 31). Als hypothetisches Gegenbeispiel bietet das Gericht an, dass auch ein Fernseher, der multifunktional wie ein PC würde, nicht von der Gebührenpflicht ausgenommen werden könnte. Hier wird deutlich, dass das Gericht in keinster Weise verstanden hat, was es bedeutet, dass der „Empfang“ über das Internet stattfindet. Die Multifunktionalität hat natürlich keinen Eigenwert, sondern das Thema ist, dass Rundfunk in einem Medium gesendet wird, das viele, viele, viele Alternativen anbietet. Es gibt eine Wahl. Eine freie Wahl. Die soll per Monatsgebühr entwertet werden. Letzter Höhepunkt sind die Betrachtungen des Gerichts zum Gleichheitsprinzip (S. 33f). Es stellt fest: Rundfunknutzer via Internet-PC sind Rundfunknutzern klassischer Empfangsgeräte zu Recht gleichgestellt. Internet-PC-Besitzer sind Nichtempfangsgerätebesitzern zu Recht ungleich gestellt. Und eine Gleichbehandlung von Ungleichem bei PC-Besitzern und Besitzern herkömmlicher Geräte aufgrund der mangelnden Ausweichmöglichkeit bei ersteren ist nicht gegeben, denn wie oben gezeigt ist dies rein technisch bedingt und daher nicht relevant. Die einzige Frage, die das Gericht nicht behandelt: Warum sind Geräte, die fast täglich von mehr als 90% Besitzer zum Rundfunkempfang genutzt werden, gleichgestellt mit Geräten, bei denen entsprechend den Zahlen des Gerichts drei Viertel der Besitzer nicht mal die Möglichkeit des Rundfunks ausprobiert haben? Dabei ist die Antwort ganz einfach: Die Nutzung ist nicht relevant, weil sie typisierend angenommen wird auf Basis von Nutzungszahlen, die eine Typisierung nicht zulassen, was aber nichts macht, weil die Nutzung nicht relevant ist. „Und durch diesen Kunstgriff meisterlicher Hand ist jetzt jede Explosionsgefahr gebannt.“ (Reinhard Mey) Schlussbemerkung: Es passt wie der westfälische Schinken aufs Brot, dass dieses Urteil bisher nicht online gestellt wurde, sondern bei Gericht käuflich erworben werden muss. Aber vielleicht wartet das Gericht auch mit dem Onlinestellen bis das Urteil im gebührenpflichtigen, meinungsbildenden, qualitätsjournalistischen Rundfunk verlesen wird. Weitergeführt in: Revision gegen das Urteil des OVG Münster Freitag, 3. Juli 2009, 20:39Zwei Siege gegen PC-Gebühr in SchleswigHarald Simon von pc-gebuehr.de hat zur Abwechslung mal wieder was Erfreuliches zu melden. Das Verwaltungsgericht Schleswig hat zwei Klagen gegen die PC-Gebühr stattgegeben. Damit sind nach meiner Zählung 20 Verfahren positiv ausgegangen. Weitergeführt in: Urteilsbegründung des VG Schleswig Mittwoch, 1. Juli 2009, 11:06Stellungnahme OVG-UrteileNachdem ein Anruf bei meinem zuständigen Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen ergab, dass ein Urteil weiterhin nicht gefällt wurde, habe ich eine Stellungnahme zu den drei entschiedenen Verfahren der zweiten Instanz in Koblenz, München und Münster abgegeben. Im Kern weise ich auf das Problem hin, dass der von den Gerichten propagierte automatische Status als Rundfunkteilnehmer durch Besitz eines Computers aufgrund der Möglichkeiten, die USB-Sticks bieten, Konsequenzen hat, die in den Urteilen nicht beachtet wurden. Da ich annehme, dass der WDR eingeladen wird, seinen Senf dazuzugeben, dürfte sich das Urteil in meinem Verfahren noch weiter hinauszögern. Das ist allerdings jetzt auch schon egal, weil Verfahren bereits beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind. So hab ich wenigstens meinen Seelenfrieden, dass alles gesagt wurde, was es zu sagen gibt. Weitergeführt in: Entscheidung erfolgreich ausgesessen Sonntag, 21. Juni 2009, 20:20Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im DetailDer Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Begründung seines Urteils vom 19.05. online gestellt. Die Begründung hat zwei Teile. Zuerst wird erklärt, warum ein PC-Besitzer Rundfunkteilnehmer ist. Dann stellt das Gericht fest, dass es zwar einen Eingriff in die Informationsfreiheit gibt, dieser aber als verhältnismäßig zu bewerten sei. Bei der Frage der Rundfunkteilnehmerschaft bedient sich das Gericht einer Einkreisungsstrategie, bei der nichts Anderes als die Position des Bayerischen Rundfunks übrig bleibt. Im ersten Schritt (Rn. 20) lässt es die Frage bewusst offen, ob ein PC auch ohne Internetanschluss gebührenpflichtig ist. Es erspart sich damit, die unausweichliche Schlussfolgerung aus seiner weiteren Argumentationskette, dass ein PC aufgrund des geringen technischen Aufwands, den das Einstecken eines DVB-T-Sticks bedeutet, ein TV-Gerät ist. Schritt zwei ist noch kühner: Das gesamte Nichtrundfunk-Internet wird mit einem Schlag ausgeblendet (Rn. 24). Dass Internetnutzer andere Angebote wahrnehmen oder sogar selbst publizieren können, „vermag an ihrem Status als bloße Konsumenten der im Internet verbreiteten Rundfunkangebote nichts zu ändern“. Solcher Art auf die einseitige Sichtweise des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) durch die Rundfunkanstalten zurückgeführt, ist die Zeitreise in Schritt drei nur noch ein Klacks (Rn. 26ff). §1 Absatz 2 RGebStV enthalte keine Vermutung der tatsächlichen Nutzung, wie viele Gerichte fälschlicherweise annähmen, sondern es käme allein – wie in der guten alten Zeit der Radio- und TV-Geräte – auf die „bloße Eignung des Geräts zum Rundfunkempfang“ an. Aufgrund von §1 Absatz 2 RGebStV konnten zum Beispiel TV-Besitzer, die sich keine DVB-T-Box kaufen wollten, trotzdem zur Kasse gebeten werden. Sie wurden allein wegen ihres TV-Geräts den Inhabern von Geräten mit Box gleichgestellt. Man nennt dies Typisieren, ein Verfahren, das rechtlich möglich ist, wenn maximal 10% der Fälle vom „Normalen“ abweichen. Indem das Gericht die Typisierung auf die bloße Nutzungsmöglichkeit beschränkt, geht es dem Problem der tatsächlichen Nutzung aus dem Weg, deren sichere Annahme bei TV-Geräten und Radios ja immer gewährleistet und Voraussetzung für die rein technische Betrachtungsweise war. Allerdings nicht ganz, so ein bisschen Wahrscheinlichkeit der Nutzung mochte auch das Bayerische Rundfunk-Gericht zeigen, indem es eine geniale logische Schlussfolgerung zieht: Wer ein Radio hat, möchte Radio hören und wer keins hat, der möchte auch: „Steht dafür kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zur Verfügung, so liegt es nahe, einen vorhandenen Rechner mit Internetanschluss zu nutzen.“ (Rn. 29) Nach der Beseitigung des Restinternets wird somit auch die große Mehrheit der Nichtrundfunknutzer im Netz eliminiert. Bleibt als alternativlose Schlussfolgerung übrig: Ein PC-Besitzer ist Rundfunkteilnehmer und dank Elimination in Schritt 1 hält er nur ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit. Im zweiten Teil erkennt das Gericht an, dass zumindest ein Eingriff in die Informationsfreiheit vorliegt, weil der Internetnutzer durch die Rundfunkgebühr sich nicht mehr aus einer „allgemein zugänglichen Quelle ‚ungehindert’ unterrichten“ kann (Rn. 38). Da Grundrechte durch allgemeine Gesetze eingeschränkt werden können, wenn sie verhältnismäßig sind, unternimmt das Gericht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Im ersten Schritt prüft es die Geeignetheit der Maßnahme und stellt fest: „Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist ein geeignetes Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.“ (Rn. 43) Diese Feststellung ergibt sich recht einfach, weil der Rest des Internets bereits ausgeblendet wurde. So spielt die Konkurrenz zu Informationsmedien aller Art, insbesondere der gleichfalls grundgesetzlich geschützten Presse, keine Rolle. Wichtig ist, dass das Gericht dem Gesetzgeber unterstellt, seine Maßnahme hätte als Ziel die Sicherstellung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Dummerweise ist dieses Ziel in der Begründung des achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, der die Ausweitung der Rundfunkgebühr auf neuartige Empfangsgeräte enthält, mit keinem Wort erwähnt. Statt dessen heißt es, dass die Einbeziehung der PCs „mittelfristig in eine Gleichstellung des nicht privaten Bereichs mit dem privaten Bereich bei der Zweitgerätefreiheit führen wird.“ (Begründung S. 17) und: „Die Regelung verfolgt das Ziel einer umfassenden Zweitgerätebefreiung für bestimmte neuartige Geräte.“ (S. 19) Da der Gesetzgeber Computer für Rundfunkempfangsgeräte hielt und der Aufschub für die Einbeziehung von PCs in die Gebührenpflicht nicht weiter verlängert werden sollte, versuchte er den nicht-privaten Bereich, in dem für jedes Gerät bezahlt werden musste, nach eigener Aussage zu entlasten. Die öffentlich mitgeteilte Intention des Gesetzgebers führt das angebliche Ziel, die Verhinderung einer „Flucht aus der Rundfunkgebühr“, ad absurdum. Doch auch dies ist von den Einkreisungsspezialisten des Verwaltungsgerichtshofs ausgeblendet worden. Der zweite Schritt der Verhältnismäßigkeitsprüfung enthält eine aktuelle Pointe. Nach Meinung der Richter gibt es kein milderes Mittel (Rn. 44). Ein Zugangsschutz, der in einem Rundfunkportal öffentlich-rechtliche und alle privaten Anbieter bündele, wäre leicht zu umgehen (Rn. 46). Wer die Diskussion um Internetsperren im Kampf gegen die Kinderpornographie verfolgt hat, wird sich erinnern, dass die leichte Umgehbarkeit kein Grund für die Bundesregierung war, auf das Sperrgesetz zu verzichten. Mehr noch, es sind nicht mal alle Provider beteiligt, sondern nur die mit mehr als 10.000 Kunden. Was also im Kampf gegen eines der schlimmsten Verbrechen genug ist, reicht nicht für das Ziel der Finanzierungssicherung öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Schließlich ergibt in Schritt drei die Prüfung der „Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne“ (Rn. 48), dass zusätzliche 5,76 Euro nicht unangemessen sind für den Zugang zum Internet. Dabei verkennt das Gericht, dass dieser Preis nicht dafür gezahlt wird, Zugang zu einer Informationsquelle zu erhalten. Der Kläger will ja gerade nicht Rundfunk hören. Während die Gewährleistung des ungehinderten Zugangs zu öffentlich Informationsquellen nach allgemeiner Auffassung keine Garantie der Kostenlosigkeit enthält, ist nun auch die negative Informationsfreiheit, d.h. der bewusste Verzicht auf Informationsquellen, mit einem Preisschild versehen. Dies ist eine Wendung, von der ich mir beim besten Willen nicht vorstellen kann, dass sie von den Verfassern des Grundgesetzes gewollt ist. Denn sie öffnet die Tür zu Abgaben aller Art, die darin ihre Gegenleistung haben, dass man bestimmte Medien (Presse, Film) nicht nutzen muss. Doch auch für „Nichtsnutze“ hat das Gericht eine Tröstung parat. §5 Abs. 3 RGebStV entlaste ja den nicht-privaten Bereich. Die Entlastung derjenigen, die Rundfunk hören möchten, auf Kosten derjenigen, die dies nicht möchten, als Berücksichtigung der Nichtnutzung zu verkaufen, ist eine der Meisterleistungen des Gerichts, die noch gesteigert wird: „Zu einer völligen Freistellung dieses Gerätetyps, die nach seiner Prognose zu einer allgemeinen ,Flucht aus der Rundfunkgebühr’ und damit zu einem Zusammenbruch des bisherigen Finanzierungssystems führen könnte, war er auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zwingend verpflichtet.“ (Rn. 49) Mit „seiner Prognose“ meint das Gericht die Prognose des Gesetzgebers, doch wie dargestellt hat der Gesetzgeber nichts prognostiziert und nicht die Rettung der Senderfinanzen im Auge gehabt. Die Prognose stammt von den öffentlich-rechtlichen Anstalten und sie ist keine Prognose, sondern eine Angstpsychose, die ähnliche Realitätsbezüge aufweist wie die Atomraketen im Irak. Wie schon in Koblenz hat der Kläger praktisch nicht stattgefunden. Das Gericht hat in öffentlich-rechtlicher Manier alles Störende ausgeblendet und die Position der Anstalt vorbehaltlos übernommen. Nachdem es in der ersten Instanz viele Urteile gab, die eine neue Situation in eine realitätsnahe Interpretation des Rundfunkgebührenstaatsvertrags haben einfließen lassen, erscheint die zweite Instanz als eine konservative Bastion, die sich an althergebrachte Auslegungen althergebrachter Techniken orientiert. Bleibt nur zu hoffen, dass es in der Richterschaft einen Qualitätssprung zwischen zweiter Instanz und dem Bundesverwaltungsgericht gibt. Dienstag, 16. Juni 2009, 15:50Warten, warten, nichts als wartenWarten bin ich ja nun reichlich gewohnt. Einmal durfte ich vor Gericht würfeln und musste dann achtzehn Monate aussetzen. Inzwischen sind's mehr als neunzehn und ich warte zusätzlich noch auf die Urteilsbegründung aus Münster. Das OVG dort hat zwar am 26.05. eine Pressemitteilung herausgegeben, die eine etwas seltsame klingende Zusammenfassung der Begründung enthielt, aber meine Entscheidungsanforderung blieb unbeantwortet. Nun hab ich nachgehakt. Ergebnis: Die beteiligten Parteien selbst konnten bisher auch nur die Pressemitteilung lesen. Da ihnen das Urteil noch nicht zugestellt wurde, könne ich die Entscheidung noch nicht bekommen. Also heißt es weiter: Warten, warten, nichts als warten ... Weitergeführt in: Logikspezialitäten aus dem Münsterland |
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